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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

33* 
Ausführungsbestimmungen. Muster 3. 
515 
III. Das Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft betrug 
im fünften Kriegsgeschäftsjahr 
M. 
vom 19 bis 19 
Davon waren bzw. 
sind eingezahlt 
M. 
Bei eingetretenen Veränderungen sind die einzelnen Zeitabschnitte ersichtlich 
zu machen. 
IV. Bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs waren als wirkliche Reservekonten 
beträge nachgewiesen: 
(Bezeichnung der einzelnen Bilanzposten) M. 
a) 
b) 
c) 
d) 
e ) - : 
Welche Abschreibungen und Reservestellungen sind vorgenommen, und auf 
welche Konten? 
Sind in dem Kreditorenkonto irgendwelche Rücklagen enthalten, zu welchem 
Zwecke und in welchem Betrage? 
Diese Fragen sind nötigenfalls auf besonderer Anlage zu beantworten. 
V. Für die Berechnung der Abgabe kommen nach §§ 16, 18, 24 des Ges., §§ 17, 
18, 20 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 noch die nachstehend ange 
führten Verhältnisse in Betracht: 
VI. Bon dem unter II b angeführten Bilanzgewinne haben die nachstehend einzeln 
aufgeführten Beträge zu den näher bezeichneten ausschließlich gemeinnützigen 
Zwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt Verwendung 
gefunden, und es wird die Freilassung dieser Gewinnbettäge beantragt: 
VII. Haben Sie am 30. Juni 1919 bei einer Bank, Sparkasse, bet einer Unterneh 
mung, die geschäftsmäßig Bank- oder Bankiergeschäfte betreibt, bei einer Hinter 
legungsstelle, Postscheckamt oder SchuldbuchverwalMng Wertsachen, ein ver 
schlossenes Depot, ein Schließfach, ein Guthaben oder ein lausendes Konto 
gehabt? Bejahendenfalls bei welcher Bank usw. 
Zur Beachtung: Die Sonderrücklage und die Kriegssteuer dürfen von dem 
Geschäftsgewinne nicht abgesetzt werden. Die Kriegssteuer ist dem Geschäftsgewinns 
hinzuzurechnen, wenn sie aus laufenden Mitteln bezahlt ist. (§ 18 Abs. 2 Satz 1 des Ges.) 
Wir versichern hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und 
Gewissen gemacht sind. 
den ten 
19 
Steemtttämwgea ohne Unterschrift 
gelten alS nicht abgegeben. lFirma und Unterschrift der zur Bertrewng der 
Gesellschaft Berechtigten.)
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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