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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

516 
Kriegsabgabegesetz 1919, 
Muster 4, Steuerbescheid 
für Einzelpersonen 
<Aussührungsbestimmungen § 24) 
Finanzamt 
Nr, 
Nr, 
der Steuerliste A 
des Kriegsabgabe-1S19-Sollbuchs 
| Bei allen Zahlungen und Eingaben anzugeben 
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 
Auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech 
festgesetzt. 
Dieser Betrag ist berechnet worden: 
von einem abgabepflichtigen Mehreinkommen von M., 
und zwar aus Kriegseinkommen nach der Veranlagung für 
Friedenseinkommen für bzw. mindestens 
Unterschied abgerundet 
Die Kriegsabgabe ist binnen drei Monaten nach Zustellung des Steuerbescheids 
5 e { zu entrichten. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen, Schuldbuch- 
forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt, und zwar zu den auf den 30. Juni 1919 festgesetzten Steuerkursen, 
angenommen. , 
Weisen Sie nach <vgl. §§ 35 ff. der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über 
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919), daß Sie oder im 
Falle des § 11 des Ges. Ihre Ehefrau die an Zahlungs Statt hingegebenen Schuld- 
veüchreibuugen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer 
Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten haben, so werden die fünfprozenttgen Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen 
des Deutschen Reichs sowie die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, 
siebenten, achten und neunten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom 1. Olt. 1919 ab 
zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften 
Kriegsanleihe unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zum Werte von 96,50 
für je 100 M. Nennwert an Zahlungs Statt angenommen. Dies gilt auch dann, 
wenn Sie nachweisen, daß Sie oder im Falle des § 11 des Ges. Ihre Ehefrau die 
an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder 
Schatzanweisungen aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben 
oder von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder Genosse emp 
fangen haben und der Erblasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuld 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer 
Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erbengemein 
schaft erfolgt ist, an der Sie beteiligt waren. Das gleiche gilt ferner dann, werkn Sie 
von einer Genossenschaft als deren Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuch 
forderungen oder Schatzanweisungen käuflich erworben haben, sofern Sie die Mit 
gliedschaft vor dem 16. Aug. 1919 erlangt haben, der dafür entrichtete Erwerbspreis 
An....
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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