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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Ausführungsbestimmungen. Muster 4. 
517 
nicht den Betrag Ihres am 1. ©It. 1919 vorhandenen Guthabens überstiegen und 
die Genossenschaft die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforberungen oder Schatz 
anweisungen infolge einer Zeichnung erworben hat. 
Sind Zinsen für einen nach dem 30. Sept. 1919 liegenden Zeitraum bereits 
erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden 
Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1919 liegenden Zeitraum über 
geben, oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Olt. 1919 
liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse übertragen, so erhöht sich der 
Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldver 
schreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hin 
geben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zinserneuemngs- 
scheinen d ») 
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zu 
stellung einer Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer 
die Kriegsabgabe durch Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung < Schuldbuch) in Berlin 
SW 68 einen Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines ent 
sprechenden auf volle 100 M. lautenden Teiles derselben auf das Konto der Reichs 
kasse für Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 zu stellen. Von einer Beglau 
bigung der Unterschrift sieht die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den 
Anträgen an die Annahmestellen und die Reichsschuldenverwaltung 
werden dem Abgabepflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen 
können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegs- 
abgabe den Annahmewert der Stücke oder Buchforderrmgen erreicht oder übersteigt. 
Eine bare Herauszahlung auf hingegebene Kriegsanleihen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorgezogen 
wird, unter Vorlegung des Steuerbescheids oder durch Porto- und gebührenfreie 
Zusendung des Abgabebetrags oder durch Übergabe der Bescheinigungen der An 
nahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte Stücke der Kriegsanleihen oder der 
ReichsschuldenverwalMng über Übertragung von Schuldbuchforderungen auf das 
Konto der Reichskasse zu erfolgen. Abgabebeträge, die nach Fälligkeit der Abgabe 
gezahlt werden, sind, soweit die Zahlungen nicht durch Bescheinigungen der An 
nahmestelle für Wertpapiere oder der ReichsschuldenverwalMng über hingegebene 
Kriegsanleihen beglichen werden, vom Tage der Fälligkeit der Abgabe ab mit fünf 
vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebestelle ab 
zuliefern. Für die durch die Hingabe von Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist 
die Verzinsung bereits im Annahmewert enthalten. 
Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch binnen einem Monat zulässig. Der 
Einspruch ist bei dem Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. 
Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Zahlung der fälligen Abgabe 
nicht aufgehalten. 
(tinteifdjrift) 
Bon Ihren Angaben ist in folgenden Punkten abgewichen worden: 
’) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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