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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

518 
Kriegsabgabegesetz 1919. 
Muster 5, Steuerbescheid 
für Gesellschaften 
<AuSführungSbestimmungen $ 24) 
Finanzamt 
Nr der Stcuerliste B 
Nr des Kriegsabgabe ISIg-Sollbuchs 
Bei allen Zahlungen und Eingaben anzugeben 
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 
Auf Grund des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech 
nungsjahr 1919 vom 10. Sept. 1919 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegsabgabe 
auf M Pf. festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Bekags liegt folgende Berechnung zugrunde: 
Wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung ist gegen Sie ein Zuschlag 
von . vom Hundert festgesetzt worden. 
- Die Kriegsabgabe ist binnen drei Monaten nach Zustellung des Steuerbescheids 
zu entrichten. 
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen. Schuldbuch 
forderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt, und zwar zu den auf den 30. Juni 1919 festgesetzten Steuerkursen, 
uuutuvimutu. . . 
Weisen Sie nach (vgl. §§35ff. der Ausführungsbesümmungen zum Gesetz über 
eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919), daß Sie die an 
Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder 
Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten haben, so 
werden die sünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und 
Schatzanweisungen sowie die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, 
siebenten, achten und neunten Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1919 
ab zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und 
fünften Kriegsanleihe unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zum Werte 
von 96,50 für je 100 M. Nennwert an Zahlungs Statt angenommen. Dies gilt 
auch dann, wenn Sie nachweisen, daß Sie die an Zahlungs Statt hingegebenen 
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen aus dem 
Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen 
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder 
Genossenschaft, als deren Gesellschafter oder Genosse empfangen haben und der 
Erblasser, die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Schuldverschreibungen, Schuld 
buchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe 
erhalten hat oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der Sie 
beteiligt waren. Das gleiche gilt ferner dann, wenn Sie von einer Genossenschaft 
als deren Mitglied die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatz 
anweisungen käuflich erworben haben, sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis 
nicht den Betrag Ihres am 1. Oktober 1919 vorhandenen Guthabens überstiegen 
und die Genossenschaft die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder 
Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung erworben hat. 
An
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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