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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

Ausführungsbestimmungen. Muster S. 
519 
Sind Zinsen für einen nach dem 30. September 1919 liegenden Zeitraum bereits 
erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag. Werden 
Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 1. Oktober 1919 liegenden Zeitraum 
übergeben, oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen für einen vor dem 1. Okto 
ber 1919 liegenden ZeiKaum auf das Konto der Neichskasse übertragen, so erhöht 
sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 
Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen 
Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zins 
erneuerungsscheinen d.. ?> 
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zu 
stellung einer Bescheinigung über die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die 
Kriegsabgabe durch Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs 
entrichten will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung < Schuldbuchangelegenheit) in 
Berlin SW 68 einen Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines 
entsprechenden auf volle 100 M. lautenden Teiles derselben auf das Konto der Reichs- 
kafse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht 
die Reichsschuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die Annahmestellen 
und die Reichsschuldenverwaltung werden dem Abgabepflichtigen kostenfrei ver 
abfolgt. Die Kriegsanleihen können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der 
Betrag der zu entrichtenden Kriegsabgabe den Annahmewert der Stücke oder Buch 
sorderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene 
Kriegsanleihen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorge 
zogen wird, unter Vorlegung des Steuerbescheids oder durch Porto- und gebühren 
freie Zusendung des Abgabebetrags oder durch Übergabe der Bescheinigungen der 
Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte Stücke der Kriegsanleihen oder 
der Reichsschuldenverwaltung über Übertragung von Schuldbuchforderungen auf das 
Konto der Reichskasse zu erfolgen. Abgabebeträge, die nach Fälligkeit der Abgabe 
gezahlt werden, sind, soweit die Zahlungen nicht durch Bescheinigungen der Annahme 
stelle für Wertpapiere oder der Reichsschuldenverwaltung über hingegebene Kriegs 
anleihen beglichen werden, vom Tage der Fälligkeit der Abgabe ab mit fünf vom 
Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebestelle abzuliefern. 
Für die durch die Hingabe von Kriegsanleihen beglichenen Bettäge ist die Verzinsung 
bereits int Annahmewert enthalten. 
Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch binnen einem Monat zulässig. Der 
Einspruch ist bei dem Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. 
Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Zahlung der fälligen Abgabe 
nicht aufgehalten. 
(Unter| christ) 
Die Festsetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der SteuererNärung 
in folgenden Punkten ab: 
') Bezeichnung der in Betracht kommenden Ann-chmestell-n.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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