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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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Vollzugsanweisung. Art. 27—35. 
525 
Art. 32. Nachweisung des Sollanskommens. Nach Aufrechnung und Abschluß 
der Sollbücher in Spalte 4 geben die Finanzämter ihrem zuständigen Landesfinanz 
amt die für jeden Erhebungsbezirk festgesetzte Summe der Kriegsabgabe an. Die 
Landesfinanzämter zeigen dem Reichsminister der Finanzen bis zum 1. August 1920 
die Summe der in ihrem Bezirke veranlagten Kriegsabgabe an. 
Art. 33. Erhebung der Kriegsabgabe, Ablieferung der erhobenen Beträge. 
(i) Alsbald nach erfolgter Veranlagung und bei Beginn der Zustellung der Steuer 
bescheide hat jede Hebestelle ein Einnahmebuch für die Kriegsabgabe für das Rech 
nungsjahr 1919 Muster 7 der Ausf.Best.» anzulegen. Die Kriegsabgabe-Einnahme- 
bücher für die folgenden Rechnungsjahre find rechtzeittg vor Beginn des Rechnungs 
jahrs einzurichten. 
(2) Die Einnahmebücher dürfen mit anderen Einnahmebüchern der Hebestelle 
nicht verbunden werden. 
(3) Die Bescheinigung über die Anzahl der Blätter ist von dem Vorsteher des 
Finanzamts oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten zu erteilen. 
(*) Jede Einzahlung ist sofort, und zwar noch in Gegenwart des Einzahlenden 
in das Einnahmebuch einzutragen. 
(5) Die Hebestelle hat für den rechtzeitigen Eingang der ihr durch das Soll 
buch oder im Wege der Zugangstellung zur Einziehung überwiesenen Beträge Sorge 
zu tragen. Für das Beitreibungsverfahren sind die Vorschriften der Reichsabgaben 
ordnung maßgebend. 
(6) Die eingezahlten Beträge sind täglich aus dem Einnahmebuch in das Soll 
buch zu übertragen. 
<7> Am Schlüsse eines jeden Rechnungsjahrs prüft ein vom Vorsteher des Finanz 
amts hierzu bestimmter Beamter, ob Sollbuch und Einnahmebuch übereinstimmen, 
und bescheinigt nach Beseitigung etwaiger Anstände diese Übereinstimmung unter 
dem Abschluß des Einnahmebuchs. In gleicher Weise erfolgt später die Vergleichung 
der Restnachweisung (Ausf.Best. § 46) mit dem Einnahmebuch und die Bescheinigung 
der Übereinstimmung. 
(8) Die Ablieferungen der nach den Einnahmebüchern aufgekommenen Kriegs 
abgabe und die Aufrechnung der nach dem Anhang zum Einnahmebuche zurück 
gezahlten Beträge an die Kassen der Finanzämter und der Landesfinanzämter und 
von letzteren an die Reichshauptkasse und die enfiprechenden Abrechnungen erfolgen 
nach Biaßgabe der noch zu erlassenden Bestimmungen über das Reichskassenwesen. 
(9) Die Anweisungen über die an die Reichshauptkasse abzuführenden Beträge 
erteilen die Landesfinanzämter. 
Art. 34. Überweisung bei Verlegung des Wohnsitzes. Verlegt ein Abgabe- 
pflichttger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt an einen anderen Ort inner 
halb des Deutschen Reichs, so hat die Hebestelle alsbald eine Wegzugsnachricht nach 
dem beigefügten Muster F 1 2 ) in doppelter Ausfertigung an das Finanzamt einzu 
reichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Sluszug aus der Steuerliste und die 
den Abgabepflichtigen betreffenden Kriegsabgabeakten bei und verfährt dann weiter 
sinngemäß nach den Vorschriften im § 65 der Besitzsteuerairsführungsbestimmungen-) 
mit der Aiaßgabe, daß an Stelle des Besitzsteueramts das Finanzamt tritt. 
Ilrt. 35. Zu- und Abgangslisien. (i) Alle nach der Aufrechnung der Steuer 
listen und der Sollbücher vorkommenden Zu- oder Abgänge sind in besonderen Zu- 
und Abgangslisten nachzuweisen. 
(2) Die Zugangslisten sind nach dem Muster für die Steuerliste A zu führen. 
An Stelle der Spalte 10 sind folgende Spalten aufzunehmen: 
10) Ursache des Zuganges. 
11) Der Betrag ist der Hebestelle zur Einziehung überwiesen oder von dieser 
als Zugang nachgewiesen am: 
12) Nummer der Zugangsabteilung des Sollbuchs. 
13) Datum der Mtteilung von der Übernahme des Zuganges an das bis dahin 
zuständige Finanzamt. 
14) Nummer des Belegs (Auszug aus der Steuerliste usw.). 
1 ) Nicht abgedruckt. 
2 ) § 65 der Besitzsteuerausführungsbestimmungen ist oben S. 481 abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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