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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

526 KriegSabgabegrsetz 1919. 
(3) Erfolgt die Aufnahme eines noch nicht veranlagten Abgabepflichtigen in 
die Zugangsliste, fo ist von diesem zunächst eine Steuererklärung zu fordern. 
(4) Bet Zugang schon veranlagter Abgabepflichttger bedarf es der Ausfüllung 
der Spalten 3—8 der Zugangsliste A nicht. Der betreffende Auszug aus der Steuer- 
liste des Abzugsorts wird Beleg zur Zugangsliste. 
(5) Ist ein Teil der Abgabe bereits entrichtet, so ist in Spalte 9 nur der Betrag 
nachzuweisen, den der Pflichtige noch zu entrichten hat. In der Spalte „Bemerkungen^ 
ist der bereits entrichtete Betrag zu vermerken. 
(6) Die vereinnahmten Zinsen für verspätete Barzahlungen (einschließlich Stun 
dungen) sind am Schlüsse des Rechnungsjahrs in einer Liste zusammenzustellen, 
die alle für die Zinsenberechnung maßgebenden Daten enthalten muß; diese Liste 
ist vom Finanzamt festzusetzen. Die Schlußsumme ist in die Zugangsliste zu über 
nehmen; die Liste dient als Beleg zur Zugangsliste. 
(7) Die Abgangsliste ist nach dem Muster G>) zu führen. 
(8) Soweit sich die Aufnahme weiterer Spalten in die Zu- und Abgangslisten 
als notwendig erweist, kann solches vom Landesfinanzamt angeordnet werden. 
(9) Die Belege zu den Zu- und Abgangslisten (empfangene und zurückerhaltene 
Wegzugsnachrichten, Verfügungen wegen Erstattung, Niederschlagung, Nacherhebung, 
Verhandlungen über die Unbeitreiblichkeit, festgesetzte Listen über Verzinsung der 
Abgabe usw.) sind nach Nummern geordnet und geheftet bei den Zu- und Abgangs 
listen aufzubewahren. 
(10) Die Zu- und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund 
des Abschlusses der Abgangslisten ist der in Abgang gekommene Betrag in Spalte 9 
der Steuerliste A (Spalte 17 der Steuerliste B) in einer Summe abzusetzen. Nach 
dem Abschluß der Listen ist dem Landesfinanzamte der Betrag der für das betreffende 
Vierteljahr festgesetzten Zugänge und der Abgänge, nach Erhebungsbezirken ge 
trennt, in je einer Summe anzuzeigen. 
(u) Zugleich mit dem Abschluß der Sollbücher sind die Zu- und Abgangslisten 
vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu- und Abgänge 
und der durch die Restnachweisung zu verfolgenden Bettäge sind Rest-, Zu- und 
Abgangslisten zu führen. 
Art. 36. Einreichung der Soll- und Einnahmebücher, Restnachweisung. 
(i) Die mit dem 31. März 1922 vollständig abzuschließenden Sollbücher und die Ein 
nahmebücher sind nebst den zugehörigen Belegen und den danach aufgestellten Rest 
nachweisungen bis zum 30. April 1922 dem Finanzamt einzusenden, das den Ab 
schluß nach Prüfung in den Sollbückiern bescheinigt, die vorgeschriebene Bescheinigung 
auf dem Titelblatt der Restnachweisungen erteilt und letztere alsbald der Hebestelle 
zurückgibt. 
(2) Die Restnachweisungen sind, sobald sämtliche darin verzeichneten Steuern 
eingezogen sind, abzuschließen und nebst den zugehörigen Belegen und Einnahme 
büchern dem Finanzamt einzureichen. 
Art. 37. Befugnis des Landesfinanzamts zur Ergänzung der Vollzugs 
anweisung. (i) Soweit sich nach den örtlichen Verhältnissen eine Ergänzung der 
in dieser Bollzugsanweisung gegebenen Anordnungen, insbesondere der Vorschriften 
über das Kassen- und Rechnungswesen erforderlich erweist, hat das Landessinanz- 
amt die nötigen Anordnungen zu erlassen. 
(2) Abänderungen dieser Vollzugsanweisung durch das Landesfinanzamt sind 
nur mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen zulässig. 
*) Nicht abgedruckt.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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