Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

Vollzugsanweisung. Art. 36—37. Muster A und B. 
527 
Finanzamt Muster A 
Artikel 6 Abs. 2) 
Auf Grund beä § 28 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsiahr 1919 vom 10. Sept. 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567) werden Sie 
ersucht, die Steuererklärung — für d von Ihnen verttetene 
— nach dem beiliegenden Vordruck unterschriftlich vollzogen und mit der Versicherung, 
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, 
spätestens bis zum 15. Januar 1920 
bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen. 
Die Ansendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des 
Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibbrief. 
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 500 M. zur Abgabe der Steuererklärung angehalten, auch kann der von ihm 
vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag bis 10 v. H. der rechtskräfttg festgestellten Kriegs 
abgabe auferlegt werden. 
An 
, am Dezember 1919. 
Das Finanzamt 
in 
Finanzamt Muster B 
(Artikel 7) 
Öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung 
für die Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe 
für das Rechnungsjahr 1919. 
Auf Grund des § 28 des Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das 
Rechnungsjahr 1919 vom 10. Sept. 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1567) werden die 
Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder 
Liquidatoren 
1. aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
Berggewerkschaften und anderen bergbautreibenden Vereinigungen, letzterer, 
sofern sie die Rechte juristtscher Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und eingettagenen Genossenschaften, 
2. aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, 
aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, 
ersucht, nach dem vorgeschriebenen Vordruck eine unterschriftlich vollzogene Steuer 
erklärung mit der Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht sind, 
spätestens bis zum 15. Januar 1920 
bei dem unterzeichneten Finanzamt einzureichen. 
Die Gnsendung der Steuererklärung durch die Post geschieht auf Gefahr des 
Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verabsäumt, wird mit Geld 
strafe bis zu 500 M. zur Abgabe der Steuererklärung angehalten. Auch kann der 
von ihm vertretenen Gesellschaft ein Zuschlag bis 10 v. H. der rechtskräftig festge 
stellten Kriegsabgabe auferlegt werden. 
, am Dezember 1919. 
Das Finanzamt.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.