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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

28 Gemeinschaftliche Einleitung. 
denselben Weg zu wählen, nicht nur diejenigen, die einen Vermögens 
zuwachs oder Mehrgewinn in den ersten Kriegsjahren erzielt hatten 
günstiger oder ungünstiger als diejenigen zu behandeln, die diesen 
Erfolg spater erzielten. Damit war nicht gesagt, daß man auch an 
den Sätzen des Ges. von 1916 festhalten mußte. Denn je länger der 
Krieg dauerte, um so größer wurde der Vorteil, den diejenigen hatten, die 
trotzdem reicher wurden, vor den immer zahlreicheren, bei denen das 
Gegenteil der Fall war. Man hätte auch damals bereits die neue KSt 
mit der früheren derart in Verbindung bringen können, daß man den 
gesamten Vermögenszuwachs und Mehrgewinn der ganzen Kriegs 
zeit der neuen, höheren Steuer unterwarf und die frühere auf diese 
umrechnete. Was man nicht tun durfte, war, die zweite KSt. ohne 
sie in dieser Weise mit der früheren in Verbindung zu bringen, auf 
ganz andersartigen Grundlagen als diese aufzubauen. 
Das erkannten auch die verbündeten Regierungen und ebenso 
daß die Ermittlung des Vermögenszuwachses, sollen Zufälligkeiten 
,^EEigensbewertung und der Vermögenslage einigermaßen einen 
Ausgleich finden, sich auf nicht zu kurz bemessene Zeiträume erstrecken 
muß. Sie beschränkten sich daher im Frühjahr 1918 darauf, eine zweite 
rf 1 ..,» er Gesellschaften für das vierte Kriegsjahr vorzu chlaqen, die 
sich völlig an die des Ges. von 1916 anschloß, aber in ihren Sätzen 
boher und nicht mehr progressiv, sondern degressiv sein sollte. Die 
Vorlegung einer zweiten Kriegssteuervorlage für Einzelpersonen wurde 
für den Herbst 1918 in Aussicht gestellt. 
Das gleichzeitig mit der neuen KSt. der Gesellschaften vor 
gelegte Steuerbukett umfaßte außer diesem das Branntweinmonopol, 
eme neue Bier-, eine Wein- und eine Mineralwassersteuer, eine Er 
höhung der Schaumweinsteuer, eine allgemeine Umsatzsteuer, Er 
höhungen und Erweiterungen der Reichsstempelabgaben und der Ab 
gaben auf den Post- und Telegraphenverkehr. Im Reichstag erhob 
sich hiergegen sofort der Einwand, daß diese Steuern zu einseitig den 
Konsum belasteten und den „Besitz" schonten. Im Haushaltsausschuß, 
an den der Gesamtentwurf verwiesen wurde, ging ein Antrag ein 
der eme außerordentliche Kriegsabgabe vom Einkommen und Ver- 
mögen der natürlichen Personen fordert, die einen Gesamtbetrag von 
1200 Millionen Mark zu erbringen hätte und für die folgende Grund 
sätze gelten sollten; sie sollte erhoben werden von allen Jahreseinkommen 
von mindestens 20 000 M. in durchgestaffelten Sätzen von 3—20 v. H. 
serner von der Einkommensvermehrung während des Kriegs in durch- 
gestaffelten Sätzen von o—50 v. H. und drittens vom Vermögen von 
mindestens 20 000 M., durchgestaffelt von 1—3 vom Tausend. Die 
emzelstaatlichen Finanzminister, die im Ausschüsse das Wort ergriffen, 
nahmen eine nach ihren Erklärungen in ihren Landtagen überraschend 
entgegenkornmende Haltung ein: nur die Abgabe vom Gesamtem- 
kommen lehnten sie unbedingt ab, eine einmalige Einkommensanrech- 
nungs- und Vermögensabgabe nahmen sie hin. Infolgedessen ließ
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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