Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

30 Gemeinschaftliche Einleitung. 
Beide Gesetze wurden mittels Schreibens des Reichsministers der 
FinanzenZv. 16. Juni 1919 - Nr. 372 und 373 — der verfassungs- 
gebendeu Nationalversammlung vorgelegt, von dieser am 8. und 9. Juli 
1919 in l. Lesung beraten und an den 10. Ausschuß von 28 Mitgliedern 
verwiesen. Dieser erstattete über das Ges. betr. die Vermögenszuwachs 
abgabe durch den Abg. Pohlmann mündlichen Bericht — nur die Be 
schlüsse des Ausschusses und die Regierungserklärung sind in Drucks. 
Nr. 743 der Nationalversammlung niedergelegt. Die vom Ausschüsse 
vorgeschlagenen Änderungen der Regierungsvorlage beschränken sich 
auf folgendes: 
1. Im § 4 wurde der 3. Abs. neu hinzugefügt, während sein 4. Abs. 
der 2. Abs. des § 6 der Vorlage ist. 
2. Im § 5 wurde als Stichtag statt des 31. Dez. 1918 der 30. Juni 
1919 gewählt; ferner der Schlußsatz des 1. Abs. und der 2. Abs. 
hinzugefügt. 
3. Ziff. 9 (jetzt 10) des § 6 wurde auf Kirchensteuern ausgedehnt. 
4. Im § 8 wurde in Ziff. 1 statt „standesgemäßen" gesetzt „an 
gemessenen Unterhalts" und in Ziff. 4 der 2. Satz eingeschaltet. 
5. Im § 12 wurden hinter „sofern" die Worte „und soweit" ein 
geschoben. 
6. Im § 13 wurden die Bestimmungen über Feststellung der 
Steuerkurse und Steuerwerte der' Wertpapiere der Reichs 
abgabenordnung Vorbehalten. 
7. Über die Staffelung im § 16 bestand eine Meinungsverschieden 
heit zwischen Reichsregierung und Staatenausschuß (jetzt Reichs 
rat); der 10. Ausschuß schloß sich für die ersten 100 000 M. des 
Vermögenszuwachses dem — schärferen — Vorschlag der Reichs 
regierung an und ging für den 100 000 M. übersteigenden Zu 
wachs noch über den Vorschlag der letzteren hinaus. 
8. Im § 19 fügte der Ausschuß den 2. und 3. Satz des 1. Abs. ein. 
9. Im § 24 schaltete er den 2. Satz des 1. Abs. ein und ersetzte im 
2. Abs. die Worte „erheblicher Härte" durch „besonderer Härte". 
10. § 25 Abs. 4 wurde auf die Beteiligung von Genossenschaften 
ausgedehnt. 
11. Im § 27 wurde ein Strafminimum in Höhe des einfachen 
Betrages der gefährdeten Abgabe vorgesehen. 
12. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des § 31 wurden gestrichen, int übrigen 
der 2. Abs. in Übereinstimmung mit den Beschlüssen zu 8 5 
und § 6 Ziff. 9 gebracht. 
Die Vollversammlung der Nationalversammlung erledigte die 
II. Lesung am 7. und die III. Lesung am 16. Aug. 1919. Sie trat fast 
durchgehends den Beschlüssen des Ausschusses bei. Mr wurden in 
§ 6 die jetzige Nr. 7, in § 24 der 3. Abs. und in § 25 Abs. 4 die Worte 
„oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft" bis „beteiligt war" 
eingefügt, endlich der Erlaß der Ausführungsbestimmungen dem „Reichs 
finanzministerium mit Zustimmung des Reichsrats" statt letzterem
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.