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Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundriss zum Studium der politischen Oekonomie
  • Volkswirtschaftspolitik (2.1902)
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Abschnitt I. Die Land- und Forstwirtschaft
  • Abschnitt II. Die stoffveredelnden Gewerbe
  • Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
    Abschnitt III. Der Handel, das Verkehrs- und Versicherungswesen
  • Abschnitt IV. Das Bevölkerungswesen
  • Abschnitt V. Armenwesen und Armenpflege

Full text

104 
kennt derartige nicht eingetragene Ansprüche nicht und bietet daher 
allein eine ausreichende Sicherheit. 
2, Das Prinzip der Spezialität und Priorität. Nach dem ersteren 
Spezialität unddarf eine Hypothek nur auf einem bestimmten Objekte haften und 
Priorität. muss über einen ziffernmässigen Betrag lauten. Das damit eng zusammen- 
hängende Prinzip der Priorität verlangt, dass die Rangordnung der 
Hypotheken sich nach dem Alter der Eintragungen richtet. Gegen 
den ersteren Grundsatz verstiess das römische Recht und ihm folgte 
in der Hauptsache das Napoleonische in der Acceptierung einer General- 
hypothek. Nach derselben konnten die verschiedensten Objekte, nach 
dem römischen Rechte auch bewegliche, die in dem Besitze des Schuld- 
ners waren, im Ganzen verpfändet werden; also ein landwirtschaft- 
liches Grundstück, ein selbständiges Haus, eine Gemäldegallerie für 
ein Darlehen von. 100,000 Mark. Der Schuldner konnte aber das 
gleiche Recht einem zweiten Gläubiger für 100,000 Mk, einräumen. 
Machte nun der Schuldner Bankrott, so hatten beide Gläubiger die 
gleichen Ansprüche, War der Gesamterlös nur 100,000 Mk,, so erhielt 
jeder nur 50,000 und fiel mit der anderen Hälfte aus. Nach dem 
deutschen Rechte dagegen wäre das Grundstück vielleicht für 80,000 
verpfändet, das Haus für 20,000. Jedes Objekt haftete selbständig 
nur für die darauf eingetragene Summe und nur der erste Gläubiger 
hätte bei unserem Beispiel Deckung und zwar vollständige gefunden, 
wenn für Grundstück und Haus 100,000 Mk. erlangt wären. Der zweite 
Gläubiger dagegen wäre vollständig ausgefallen. 
Um nun auch bei Wahrung dieses Prinzipes dem Grundbesitzer 
die Verfügung über eine Hypothekenstelle zu wahren, ist die Eigen- 
tümerhypothek zulässig. Das heisst der Eigentümer kann bei Til- 
gung der ersten Hypothek dieselbe auf seinen Namen übertragen lassen 
und sich damit zur späteren Vergebung sichern. Er verhindert, dass 
die zweite Hypothek zurückrückt und die Priorität vor der später 
einzutragenden erlangt. Ebenso kann er, um sich die spätere Ver- 
pfändung zu erleichtern, von vorne herein die erste Hypothek über 
50,000 Mark auf seinen Namen eintragen lassen und wenn er einen 
Kapitalisten findet, der dazu bereit ist, ein Darlehen von 50,000 Mk. 
auf zweite Hypothek eintragen lassen, obgleich das Gut thatsächlich 
nur mit dieser Summe belastet ist. 
3. Das Prinzip der Legalität oder Rechtsgültigkeit aller einge- 
tragenen Momente, so lange nicht ein Nachweis einer Rechtswidrigkeit 
erbracht -ist. Es hängt dieses eng mit dem erstgenannten Prinzip 
zusammen und es ist eine erste Voraussetzung, dass das, was in gutem 
Glauben vorschriftsgemäss zur Eintragung gelangt ist, nun auch unbe- 
dingt die darin enthaltenen Rechte gewährleistet. Damit wird zugleich 
aber auch der Behörde eine erhebliche Pflicht und Verantwortung 
aufgeladen, weil sie nun auch dafür einzutreten und aufzukommen 
hat, dass nur Rechtsgültiges zur Eintragung gelangt. Im Gegensatze 
hierzu übernimmt in Frankreich das Hypothekenamt nur die Verant- 
wortung dafür, dass das Beantragte korrekt eingetragen wird, In 
Preussen und Oesterreich ging man, um das Legalitätsprinzip 
vollständig zu wahren und Missgriffe möglichst zu verhindern, bisher 
so weit, dass von den Behörden nicht nur die eingehendste Prüfung 
der Rechtsbefugnisse der beantragenden Personen (der Identität) ver- 
Lepyalität,
	        

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Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
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