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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

38 Gemeinschaftliche Einleitung. 
2. Die aebräuchlichste Einteilung der Steuern ist die in „direkte" 
und „indirekte". Tie Kriegsabgaben des VZAG. und des KAG. 1919 
sind "direkte Steuern, worin man auch das Unterschiedsmerkmal 
zwischen direkten und indirekten. Steuern finden mag. 
a) Der Steuerzahler, das ist derjenige, dem bei der VZA. der Ver- 
inögenszuwachs, bei dem KAG. 1919 die Einkommensvermehrung oder 
der Mehrgewinn zugeflossen ist, soll nach der Absicht des Gesetzgebers 
auch der Steuerträger sein. Eine Überwälzung ist auch gerade bei erst 
gegen Ende des maßgebenden Zeitraumes eingeführten Steuern auf 
mnerhalb dieses Zeitraumes erzielte Vermögeirsvermehrungen, Ein 
kommensvermehrungen oder Mehrgewinne so wenig möglich wie bei 
Steuern einer anderen Steuerart. Die VZA. und die KA. 1919 sind 
also direkte Steuern, wenn man als solche diejenigen ansieht, die nach 
der Absicht des Gesetzgebers nicht überwälzt, sondern vom Steuer 
zahler auch getragen werden sollen. 
b) Andere knüpfen die Unterscheidung zwischen direkten und 
indirekten Steuern an das Steuerobjekt. Der Gegenstand der Be 
steuerung: direkte Steuern sollen diejenigen sein, deren Gegenstand 
etwas Bestehendes, indirekte solche, deren Gegenstand eine Handlung 
ist. Es ist klar, daß auch nach dieser Unterscheidung die VZA. und die 
KA. 1919 direkte Steuern sind, mag man nun als Gegenstand den 
Vermögenszuwachs, das Mehreinkommen und den Mehrgewinn oder 
das Vermögen und das Einkommen als solches, den Geschäftsgewinn 
als solchen ansehen. 
c) Ein anderer Einteilungsgrund der Steuern in direkte und in 
direkte Steuern ist das Verhältnis des unmittelbaren Gegenstandes 
der Besteuerung zu der Steuerfähigkeit, die getroffen werden soll. 
Die Steuerfähigkeit, d. i. die Möglichkeit, die Mittel zur Entrichtung 
einer Steuer ohne Ve-nichtung der wirtschaftlichen Existenz zu be 
schaffen, kann gegeben sein durch das Vorhandenseiu von Erträgen 
wirtschaftlicher Betätigung oder von Produktionsfaktoren, die die Mög 
lichkeit der Erzielung solcher Erträge eröffnen. Die Steuerfähigkeit ist 
somit bedingt durch das Vorhandensein einer Steuerquelle in diesem 
weiteren Sinne der bei dem Steuerpflichtigen vorhandenen, sich als 
Ergebnis wirtschaftlicher Vorgänge darstellenden oder der Ertrags 
erzielung fähigen wirtschaftlichen Güter sachlicher oder persönlicher 
Art. Hiervon ausgehend sind als direkte Steuern zu bezeichnen solche, 
die nach Maßgabe einer nach Art und Umfang festgestellten objektiven 
Steuerfähigkeit wie bei dem vom Gesetz gewollten Steuerträger, 
indirekte solche, die erhoben werden aus Anlaß von einzelnen rechtlichen 
oder wirtschaftlichen Vorgängen und Erscheinungen, welche die An 
nahme des Vorhandenseins einer Steuerfähigkeit bei dem vom Gesetz 
geber gewollten Steuerträger rechtfertigen, also auf einer nur ver 
muteten Steuerfähigkeit. Auch danach gehören Steuern nach einem 
Vermögenszuwachs, Mehreinkommen oder Mehrgewinne zu direkten.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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