Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

BermögenSzuwachSsteuergcsctz. 8tilg. Begründung. 
41 
Als Stichtag für die Feststellung des Vermögenszuwachses wählte 
das KStG, den 31. Dez. 1916; hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß 
mit diesem Gesetz eine abschließende Besteuerung der Kriegsgewinne 
nur für den Fall einer baldigen Beendigung des Krieges beabsichtigt 
sein konnte. Wütete der Krieg aber auch nach diesem Zeitpunkt weiter 
und sollten nicht nur die bis dahin eingetretenen Vermögenserhöhungen 
durch die Kriegssteuer ersaßt, sondern auch den nachher eingetretenen 
Vermögensverschiebungen Rechnung getragen werden, so mußte dem 
nächst ein weiteres Kriegssteuergesetz kommen. Hierüber waren sich 
denn auch die gesetzgebenden Körperschaften des Reichs bei Ver 
abschiedung des Kr.St.G. v. 21. Juni 1916 durchaus klar, wie sie sich 
auch darüber einig waren, daß auch eine kommende neue Kriegssteuer 
der Einzelpersonen wiederum aus der Grundlage der Besteuerung des 
Vermögenszuwachses ausgebaut werden soll. 
Aus dieser Grundlage alsbald nach Durchführung des Kr.St.G. 
die neue Kriegssteuer zu bringen, war jedoch nicht möglich. Solange 
der Krieg dauerte, konnte mit einer gewissen Ruhelage in den Ver 
mögensverschiebungen nicht gerechnet werden. Zufälligkeiten in der 
Bewertung und in der Vermögenslage selbst konnten sich nicht aus 
gleichen, ja in vielen Fällen war eine zutreffende Bewertung oder 
Feststellung des Vermögens überhaupt nicht möglich. Sollte daher die 
neue Kriegssteuer der Einzelpersonen wiederum auf der Grundlage der 
Besteuerung des Vermögenszuwachses aufgebaut werden, so mußte 
es zur Vermeidung von Unbilligkeiten und Härten und zur Durchführung 
einer zutreffenden Besteuerung zweckmäßig erscheinen, mit einer neuen 
Kriegssteuer auf dieser Grundlage zu warten, und zwar am besten 
so lange, bis der Krieg beendet war und der Vermögenszuwachs auf 
einen nach dem Kriegsende liegenden Zeitpunkt festgestellt werden 
konnte. Nur dann war mit Sicherheit zu überblicken, welche Wirkung 
der Krieg auf die Vermögenslage des einzelnen ausgeübt hat. 
Aus diesen Gründen wurde $nn auch nach Erlaß des Kr.St.G. 
v. 21. Juni 1916 zunächst davon abgesehen, eine neue Kriegsabgabe 
der Einzelpersonen auf der Grundlage des Vermögenszuwachses durch 
zuführen. Um jedoch zu verhindern, daß durch dieses Hinausschieben 
der neuen Kriegssteuer ein großer Teil der Kriegsgewinne der steuer 
lichen Erfassung entzogen wird, wurde durch das Gesetz über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 v. 26. Juli 
1918 (RGBl. S. 964) die Erhebung einer Kriegsabgabe vom Mehr 
einkommen der Einzelpersonen vorgeschrieben und gleichzeitig der Ver 
mögensbesitz als solcher durch Erhebung einer Vermögensabgabe zu 
den Lasten des Krieges herangezogen. 
Die Gründe, welche für ein Hinausschieben der Besteuerung der 
Einzelpersonen auf der Grundlage des Vermögenszuwachses sprechen, 
lagen naturgemäß nicht hinsichtlich der Kriegsgewinnbesteuerung der 
Gesellschaften vor, die auf Grund des in den einzelnen Kriegsgeschäfts 
jahren erzielten Mehrgewinns erfolgte und auch weiterhin erfolgen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.