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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

282 Zweiter Teil. Lande!. XIII. Buch- und Zeitungswesen. 
Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu 
kaufen oder zu verkaufen. Der buchhändlerische Kommissionär ist vielmehr der einfache 
Bevollmächtigte des Kommittenten und ist in dessen Auftrag, Namen und für dessen 
Rechnung tätig. 
Der Kommissionär wird in der Regel ein- für allemal mit der Vertretung einer 
Firma am Kommissionsplatz betraut. Er wird bei der Etablierung der Firmen auf 
den Zirkularen angegeben, ist auf den Verlangzetteln rc. genannt und wird außerdem 
in den buchhändlerischen Zeitschriften bekannt gegeben, wie er auch in den buchhändlerischen 
Adreßbüchern rc. stets bei den Firmen der Kommittenten genannt ist. Der Kommissionär 
gilt solange als Vertreter einer Firma, bis ein öffentlicher Widerruf erfolgt ist; für 
die Mitglieder des „Börsenvereins der Deutschen Buchhändler" gilt als öffentliche 
Bekanntmachung die diesbezügliche Anzeige in dem „Börsenblatt für den Deutschen 
Buchhandel". Er ist ohne weiteres zur Empfangnahme von Sendungen aller Art, sowie 
zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung des Kommittenten befugt. Ebenso 
liefert er dessen Sendungen aus lind leistet in seinem Auftrag und Namen Zahlungen. 
Für die Erledigung der Zahlungen im Aufträge des Kommittenten wird der 
Kommissionär von diesem mit Kasse versehen. Zn einzelnen Fällen kommt es vor, 
daß der Kommissionär seinen Kommittenten dabei Vorschüsse gewährt, ebenso wie bei 
den später zu gewährenden Ostermeßzahlungen, was teilweise zu einer wenig wünschens 
werten Abhängigkeit der Kommittenten von ihrem Kommissionär führt. Zm allgemeinen 
aber werden die Barsummen dem Kommissionär eingezahlt oder auch teilweise, wenn 
dies nicht erfolgt, von diesem per Tratte erhoben. Für die Speditionstätigkeit erhält 
der Kommissionär im allgemeinen ein Fixum pro Jahr; eine Einzelberechnung für die 
Besorgung der Pakete findet nicht statt. Dagegen wird von ihm die für die Sendung 
verwandte Emballage meist nach dem Gewicht berechnet, während er selbst für die von 
den Kommittenten erhaltene und wieder verwendbare Emballage nichts vergütet. 
Für die Besorgung der Barpakete, der Auslieferungslager, der Abrechnungs 
arbeiten rc. stehen dem Kommissionär Provisionen zu. Bemerkenswert ist, daß vom 
Kommissionär dem Kommittenten im allgemeinen kein längerer Kredit wie sonst im 
Buchhandel gewährt wird. Die festen Kommissionsgebühren werden im allgemeinen 
halbjährlich erhoben, die Provisionen monatlich, die Emballage ebenfalls monatlich. 
Aber die Besorgung der Auslieferungslager wird gewöhnlich halbjährlich, selten viertel 
jährlich abgerechnet. Die Zahlungen sind gleich nach Erhalt der Aufstellungen fällig, 
mit Verlegerkommittenten werden sie meist gegen die für dieselben eingenommenen 
Zahlungen aufgerechnet. 
Außer den regulären Tätigkeiten des buchhändlerischcn Kommissionärs besorgt 
dieser auch ausnahmsweise Kommissionsgeschäfte im Sinne des .Handelsgesetzbuchs, 
indem er die Geschäfte mit den Verlegern in eigenem Namen abschließt und dann von 
sich aus ail seine Kommittenten weiterliefert. Meist ist der Grund dafür der, daß die 
betreffenden Kommittenten nicht mit den Verlegern in Rechnungsverkehr stehen, von 
welchen sic Bücher in feste Rechnung oder ä condition zu beziehen wünschen. Lier 
springt dann der kapitalkräftige Kommissionär ein, welcher allgemeinen Kredit genießt. 
Er bestellt die betreffenden Bücher im eigenen Namen vom Verleger und ist diesem 
gegenüber auch allein verantwortlich und haftbar. Er selbst tritt dem Kommittenten 
gegenüber an die Stelle des Verlegers. Er liefert demselben, wie der Verleger, 
cmballageftei, berechnet ihm aber 5% mehr als der Verleger. Zm allgemeinen rechnet 
er mit dem Kommittenten über diese Lieferungen ebenfalls zur Ostermesse ab. Diese 
Tätigkeit war früher häufiger, indem die Landlungen an den Meßplähen große 
Sortimentslager hielten, aus denen sie dem Buchhandel in den kleineren Städten 
lieferten. Doch möchten wir nicht, wie das Schürmann tut, die Bezeichnung 
„Kommissionär" auf diese Tätigkeit zurückführen. Von Bedeutung ist sie heute nur
	        

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Regelung Des Arbeitsschutzes Insbesondere Der Arbeitszeit Nach Den Zur Zeit Gültigen Gesetzen Und Verordnungen (Nebst Ausführungsanweisungen) Und Dem Entwurf Des Arbeitsschutzgesetzes (in Der Vom Reichsrat Beschlossenen Fassung). Verlag von Reimar Hobbing, 1928.
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