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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

II. 
Voraussetzungen der subjektiven Abgabepflicht. § 2. 
öt> 
ununterbrochenen Aufenthalt im Reichsausland ohne Besitz eines Wohn 
sitzes im Reichsinland. , , m .... 
,a Das VZAG. verlangt für die Abgabcsrechert tum Reichsangehongen 
ununterbrochenen, § 11 BSt.G. nur „dauernden» Aufenthalt im Ausland. 
Die Annahme eines „dauernden" Slufenthalts erfordert nicht, daß der Auf 
enthalt im Sinne der körperlichen Anwesenheit ein ununterbrochener sei, son 
dern nur daß die Abwesenheit von dem Aufenthaltsort immer nur die Ausnahme 
von der Regel des körperlichen Verweilens bildet (pr. OVG. in St. 13 S. 9 und 
17 S. 1 bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. S. 1144 f.). Schon daraus, daß das 
BZÄG' sodann im § 2 12 im Gegensatz zu Ziff. 1 a. a. O. von „dauerndem 
Aufenthalt spricht, ergibt sich, daß die beiden Begriffe „ununterbrochen aufhalten 
und „dauernder" Aufenthalt nicht gleichbedeutend sind: der den Inlander 
von der Abgabe befreiende „ununterbrochene» Aufenthalt ,m Aus 
land erfordert mehr als derdenAusländer abgabepflichtig machende 
dauernde» Aufenthalt im Inland. Vorübergehende Abwesenheit unter- 
bricht den „ununterbrochenen", aber nicht den „dauernden" Aufenthalt 
Andererseits genügt auch ununterbrochene körperliche Anwesenheit von 
längerer Dauer zur Annahme wie eines dauernden, so auch eines ununter 
brochenen Aufenthalts iin Sinne eines die Abgabepflicht auslösenden oder aus 
schließenden Ilmstaiides nur dann, wenn die Anwesenheit während semer ganzen 
Dauer auf dem Willen der Person beruht. Der Wille einer Person hört rndes 
nicht schon deswegen auf, der Grnnd für den Beginn oder die Fortsetzung ihres 
Au enthaltes zu sein, ivcil äußere Verhältnisse die Entschließung, einen be 
stimmten Ort als Aufenthalt zu wählen oder beizubehalten, bedingen Nur wo 
ein äußerer Zwang vorliegt, der verhindert, daß ein eigener Entschluß, den 
Aufenthalt zu nehmen oder fortzusetzen, zur Entstehung gelangt oder wenigstens 
äußerlich in die Erscheinung tritt, ivie z. B. bei einem Gefangenen oder Inter- 
niettctt kann von betn Mangel bet Willensbetätigung bet bet Wahl obet iet 
Beibehaltung des Aufenthaltsorts die Rede sein <pr. OBG. I II C 55 v. 29. ^an. 
1914 bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 23 a Abs 2 zu § 1) 
Nun können als Anlaß für den Beginn eines zur Abgabefreiheit führenden 
dluslandsaufenthalts Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht in Frage 
kommen weil der ununterbrochene Auslandsaufenthalt bereits mindestens seit 
dem 1. Fan. 1914 währen muß. Wohl aber entsteht die Frage, ob ein schon vor 
diesem Zeitpunkt im Ausland genommener Aufenthalt durch Internierung da 
selbst fortgesetzt ist und daher zur Abgabesreiheit geführt hat. Der ununter 
brochene Aufenthalt im dluslande wird unterbrochen nur durch eme, wenn 
auch nur vorübergehende Rückkehr ins Inland, nicht schon durch die Absicht 
einer solchen Rückkehr, auch nicht durch Vorbereitung zu einer solchen oder 
selbst eine angetretene, aber nicht bis ins Inland gelangte Reise mit dem Ziele 
dahin. Wer am 1. Jan. 1914 sich bereits im Ausland aufhielt, dessen Auslands- 
aufenthalt ist so lange ein ununterbrochener geblieben, als nicht eine Rückkehr 
ins Inland erfolgt ist. Tie Zeit einer Internierung oder Kriegsgefangenschaft 
im Ausland zählt also für einen schon vorher sich ,m Ausland aufhaltenden Reuchs- 
anqehöriqen als ununterbrochener Aufenthalt daselbst. Umgekehrt entsteht die 
Frage, ob die aus Anlaß des Krieges aus dem Auslande vertriebenen oder 
geflüchteten Ausländsdeutschen durch ihre Vertreibung oder Flucht einen bis 
herigen Ausländsaufenthalt unterbrochen haben, also abgabepflichtig stnd. Die 
Frage ist zu bejahen. Durch die Vertreibung oder Flucht wurde nur der Auf- 
enthalt in betn einzelnen ftembcn Staate unterbrochen unb burch bte Krtegs- 
vethältnisse ein Aufenthalt in anbeten feinblichen Staaten unmöglich gemacht; 
cs bestand aber kein Zwang, gerade nach Deutschland zurückzukehren. Ware der
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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