Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

62 
Aermögenszuwachsstcuergesctz. 8 a - 
Der Abs. 3 spricht allerdings nicht von Personen, welche nach dem 1. Aug. 
1914 die deutsche Reichsangehörigkeit verloren und eine außerdeutsche er 
worben haben, sondern allgemein von solchen, welche die deutsche Reichsan- 
gehörigkeit nachdem 1. Aug. 1914 verloren haben: dazu gehören also auch Staaten 
lose, die am 1. Aug. 1914 noch deutsche Reichsangehörige waren. Diese fallen 
somit unter beide in Abs. 3 aufgeführte Gruppen von Abgabepflichtigen, unter 
die „Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nach dem 1. Aug. 1914 
verloren haben", und unter die „nichtreichsangehörigen Personen, die auch eine 
fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen". Präziser hätte der Abs. 3 daher 
unterschieden zwischen diesen letzteren und „Ausländern, welche die deutsche 
Reichsangehörigkeit erst nach dem 1. Aug. 1914 verloren haben". 
ii) vie Kbgabepslicht der Ausländer i. S. des § 2 Abs. 1 I 2 ist dadurch 
bedingt, daß sie int Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben. 
«) Über den Begriff des Wohnsitzes vgl. oben unter A c. 
ß) Der dauernde Aufenthalt unterscheidet sich von dem „ununterbroche- 
nen" dadurch, daß er keine ununterbrochene körperliche Anwesenheit erfordert, 
sondern durch Abwesenheit nicht ausgeschlossen wird, sofern diese nur die Aus 
nahme von der Regel des körperlichen Verweilcns bildet und die tatsächlichen 
Verhältnisse trotz der zeitweiligen Abwesenheit dauernde Beziehungen zum 
Aufenthaltsorte geschaffen haben (pr. OVG. in St. 13 S. 9 und 17 S. 4). 
Daß der Aufenthalt im Inland mindestens eine bestimmte Zeit gedauert 
hat, wie der die Abgabefreiheit von Reichsangehörigen bedingende Aus 
ländsaufenthalt, ist nicht erforderlich, sondern es genügt, daß der Ausländer 
im Deutschen Reiche Aufenthalt genommen hat und ans den Umständen auf 
die Absicht zu schließen ist, diesen Aufenthalt für eine längere Dauer beizube 
halten. Ein Aufenthalt von unbestimmter Dauer ist ein dauernder i. S. des 
Steuerrechts (bad. BGH. St. 1086 v. 23. April 1918 im DSt.Bl. 1 
S. 254). 
y) Hat der Ausländer früher die deutsche Reichsangehörigkeit besessen und 
diese erst nach dem 1. Aug. 1914 verloren, dann ist er nicht nach Abs. 11 2, 
sondern nach Abs. 3, d. h. in demselben Umfange, als wenn er Reichsangehöriger 
geblieben wäre, abgabepflichtig und seine Abgabepflicht daher nicht davon ab 
hängig, daß er im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder seinen dauernden 
Aufenthalt hat, sondern, wie wenn er noch deutscher Reichsangehöriger wäre, 
nur dann nich t begründet, wenn er seit dem 1. Jan. 1914 sich, ohne einen Wohnsitz 
im Deutschen Reiche zu haben, ununterbrochen im Auslande aufgehalten hat. 
Ausgenommen und wie sonstige Ausländer zu behandeln sind aber nach Art. 278 
des Versailler Friedens ehemalige Reichsangehörige, die die Staatsange 
hörigkeit in einem der „alliierten oder assoziierten Staaten" i. S. dieses Ver 
trags, gleichviel wann, erworben haben oder erwerben. 
tf) Wer am 30. Juni 1919 Ausländer war, aber vor der Veranlagung 
deutscher Reichsangehöriger geworden ist, ist gleichwohl als Ausländer nach 
§ 2 Abs. 1 Ziff. I 2 zu behandeln. Die umgekehrte Konsequenz aus Ausscheiden 
aus der Reichsangehörigkeit nach dem Stichtage wird durch Abs. 3 ausgeschlossen. 
b) Wie die vorstehend unter a y genannten Ausländer, die früher und 
bis nach dem 1. Aug. 1914 Reichsangehörige gewesen sind, so unterliegen auch 
alle Staatenlosen, mögen sie früher Reichsangehörige oder Angehörige eines 
außerdeutschen Staates oder seit jeher staatenlos gewesen sein und mögen sie 
erst, falls sie die deutsche Reichsangehörigkeit vor oder nach dem 1. Aug. 1914 
verloren haben, der Abgabepflicht in demselben Umfange wie Reichsangehörige:
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.