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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

5* 
I. Inhalt. II. D-'r abgabepflichtige Bermögenszuwachs. § 3. 07 
Inhalt: 
I. Inhalt des 8 3 67 
II. Der abgabepslichtige Vermiigenszu- 
>»achs 67 
III. Der Bermögensbcgriss des Ge 
setzes 69 
1. Der Begriff des steuerbaren 
Vermögens im allgemeinen 69 
2. Der Vermögensbegriff in 
subjeltiver Hinsicht 73 
a) Eigentum, Erben 73 
b) Ehegatten 76 
c) Andere Haushaltnngsangehörige 77 
d) Fortgesetzte eheliche Güterge 
meinschaft 77 
e) Sonstige Fälle des Eigentums 
zur gesamten Hand 78 
f) Bedingungen 80 
g) Unbeitreibliche Forderungen . 81 
3. Der Bermögensbegrifs in 
objektiver Hinsicht 81 
A. Allgemeines 81 
B. Grundvermögen 83 
a) Grundstücke 83 
b) Bestandteile 83 
c) Zubehör 84 
d) Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts gelten 83 
C. Betriebsvermögen , 86 
a) Widmung für den Betrieb . . 86 
b) Immaterielle Rechte .... 87 
c) Betriebsvermögen als ganzes. 89 
D. Kapitalvermögen 90 
a) Im allgemeinen 90 
b) Die einzelnen Arten der zum 
Kapitalvermögen gehörigen Ver- 
mögensgegcnstände 91 
a) Selbständige Rechte und Ge 
rechtigkeiten, Nießbrauchs 
und istutznießungsrechte, Ur 
heberrechte 91 
ß) Verzinsliche und unverzins 
liche Kapitalforderungen. . 93 
y) Witgliedsguthaben bei Ge 
sellschaften 94 
äsZifferldeszgBSt.G. . . 95 
-> Ziffer 3 de» z 6 BSt.G. . . 99 
f) Die Ausnahmen des § 7 
BSt.G 102 
>/) Ansprüche aus Lebens-, Ka 
pital- und Rentenversiche 
rungen 104 
E. Richt als steuerbares Vermögen 
geltende Gegenstände 105 
F. Abzug der Schulden (§ 10 BSt.G.) 105 
a) Abzugsfähige Schulden und 
Lasten 105 
b) Einschränkungen der Abzugs- 
sähigkeit 108 
I. Inhalt des § 3. 
Der § 3 umschreibt den „Vermögenszuwachs", „von dem" nach § 1 „eine 
Kriegsabgabe zugunsten des Reichs erhoben" wird. Aber er tut dies nicht er 
schöpfend, sondern nur durch die Begriffsbestimmung als „Unterschied zwischen 
dem Anfangsvermögen und bent Endvermögen"; dafür, was unter Anfangs 
und Endvermögen zu verstehen ist, verweist er auf die späteren Paragraphen 
des Gesetzes, die dann ihrerseits wieder auf das BSt.G. Bezug nehmen. 
II. Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs. 
1, Der abgabepflichtige Vermögenszuwachs ist stets durch Vergleich des 
Anfangs- mit dem Endvermögen zu finden. Als Anfangsvermögen soll dabei 
nach § 4 das Vermögen gelten, das nach den Vorschriften des BSt.G. für die 
erste Veranlagung zur Besitzsteuer als Anfangsvermögen zugrunde zu legen 
war oder im Falle der Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre, als Endvermügeu 
nach § 5 vorbehaltlich der in den §§ 6—14 vorgesehenen Abweichungen regel 
mäßig das auf den 30. Juni 1919 nach den Vorschriften des BSt.G. festzu 
stellende Vermögen, vgl. Anm. 1 zu § 1. Im § 19 BSt.G. lautet die ent 
sprechende Bestimmung: „Als Vermögenszuwachs gilt der Unterschied des 
zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermögens am Ende des jewei 
ligen Veranlagungszeitraums und dem reinen Wert des steuerbaren Gesamtver- 
vermögens am Anfang dieses Zeitraums, soweit in den §§ 21,22 nichts anderes 
bestimmt ist." Aus den §§ 4ff. BZAG. ergibt sich, daß auch in dem vorliegenden 
§ 3 von diesem Begriff des „Vermögenszuwachses" i. S. des BSt.G. auszugehen 
ist. Auch i. S.des BZAG. ist also der Vermögenszuwachs eine bloße aktive Wert 
differenz, gleichviel, ob sie durch Hinzutritt neuer Bestandteile während der
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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