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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

vcrmögcnszuwachostcuergcsktz. § 3. 
7ft 
eines Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens 
(§ 2 9Zl 2, § 4) anzusehen sind." 
Der hier angezogene, dem § 5 WBG. gleichlautende 
§6 
lautet: 
„Als Kapitalvermögen (§ 2 Nr. 3) kommen insbesondere, sotveit die ein 
zelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter § 2 Nr. 2, 
§ 4 fallen, in Betracht: 
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten: 
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderuugen jeder Art; 
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, 
Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen: 
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und 
Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften 
vorhandenen Bestände, und Bank- oder sonstige Guthaben, soweit sie 
zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, sowie 
Gold und Silber in Barren; 
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende 
Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit 
oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die 
Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegen 
leistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen 
Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge haus 
gesetzlicher Bestimmungen zustehen; 
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder 
Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den 
Rentenbezug eingetreten ist." 
Von diesem § 6 werden wieder Ausnahmen gemacht im 
§7. 
„Die Vorschrift int § 6 Nr. 5 gilt nicht 
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensioitslassen; 
b) für Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, aus der 
Reichsversicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten; 
c) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden." 
Über den Begriff des „Grundvermögens" und b£g „Betriebsvermögens" 
besagt das BSt.G. nur, wie §§ 3, 4 WBG.: 
§3. 
„Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten" 
und 
§ 4 Abs. 1. 
„Zum Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen ge 
widmeten Gegenstände." 
Endlich wird der Kreis der vom Rohvermögen abzuziehenden Schulden 
umgrenzt in dem mit § 9 WBG. gleichlautenden 
§10. 
„Bon dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schul 
den des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden 
oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder (Stammgut ruhenden Leistungen der 
im § 6 Nr. 5 bezeichneten Art.
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1913.
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