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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

ß. II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 2 73 
Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht. Die Verfassungen der 
französischen Revolution sagen, kein Staatsbürger kann von der 
ehrenvollen Pflicht befreit werden, zu den öffentlichen Lasten bei 
zutragen. In der staatsbürgerlichen Periode des Staatslebens ist 
jeder Staatsbürger verpflichtet zur Deckung der Staatsbedürfnisse 
mit seiner Steuer beizutragen. Das kann sowohl als Postulat der 
Gerechtigkeit, als das der Sozialökonomie betrachtet werden Die 
Allgemeinheit der Steuer bedeutet aber soviel, daß Jeder verpflichtet 
ist, Steuer zu zahlen, der über Steuerkraft verfügt. Die Allgemein 
heit der Steuer bedeutet also nicht so viel, daß Jeder eine gewisse 
Steuer zu zahlen hat, sondern daß Jeder jene Steuer zu tragen hat, 
welche beiufen ist, die ihm innewohnende Steuerkraft in Anspruch 
zu nehmen. 1 
Natürlich werden von dem Prinzip auch Ausnahmen gemacht 
Die Forderung der Allgemeinheit der Steuer galt in erster Reihe 
den einstigen Klassenprivilegien und auch diesen in einer Zeit wo 
dieselben ihre Berechtigung verloren hatten. Die Allgemeinheit der 
Steuer wird also in erster Reihe gegenüber solchen Privilegien be 
tont, die ganzen Klassen, oder wenn dieser Fall vorkäme, ganzen 
Provinzen, Landesteilen gegeben würden und zwar ohne besondere 
Begründung und Berechtigung. Darum sind alle ähnlichen Privile 
gien, auch wenn sie nur scheinbar sind, indem sie eigentlich der 
Lohn für Gegenleistungen oder die Form für obligate Belohnung 
sind, im Grunde mißliebig, so z. B. auch die Steuerfreiheit der 
Staatsgläubiger nach ihrem Zinseneinkommen. Unter andere Be- 
urteilung fallen die Steuerbefreiungen der Staatsbeamten, da dies 
im Grunde nur eine Vereinfachung ist, nachdem so der Staat 
nicht jene Summen einzuheben braucht, die die Staatsbeamten in 
Ermangelung der Steuerfreiheit zu zahlen hätten, gleichzeitig aber 
müßte der Staat die Bezahlung der Beamten um denselben Betrag 
erhöhen und diesen Betrag jeweilig ausbezahlen. Hier ist die Steuer 
freiheit eigentlich bloß eine Bequemlichkeitseinrichtung. In ein 
zelnen Fällen der Steuerfreiheit empfiehlt es sich gewiß dieselben 
abzulösen und dem Prinzip der Allgemeinheit der Steuerpflicht 
Geltung zu verschaffen. 
Irotzdem soll das Prinzip der Allgemeinheit der Steuerleistung 
nicht so hingestellt werden, als gestatte es keine Ausnahmen. Auch 
heute kommt in allen Staaten eine ganze Reihe von Steuerfreiheiten 
vor, nur ruhen dieselben auf ganz anderer Grundlage als die Steuer 
freiheiten früherer Zeiten. Während die Steuerfreiheiten der früheren 
Zeit Klassenprivilegien waren und den zu dieser Klasse gehörigen 
Staatsmitgliedern zugute kamen, dienen die heute gewährten Steuer- 
F öl de s, Finanz Wissenschaft. 18
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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