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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen. 
545 
Es darf wohl der Satz aufgestellt werden, daß vollständige 
Unabhängigkeit des Haushaltes der Selbstverwaltungskörper kaum 
durchführbar ist. Namentlich aus folgenden Ursachen: Gewisse 
Aufgaben können die Selbstverwaltungskörper unserer Tage allein 
nicht lösen, sie sind gezwungen die Staatshilfe in Anspruch zu nehmen. 
zur staatlichen Einkommensteuer. Heitz will die Einkommensteuer für die Ge 
meinde, die Vermögenssteuer für den Staat in Anspruch nehmen. Metz wünscht 
Zuschläge und selbständige Steuern kombiniert, in der Weise, daß jene die Begel 
bilden sollen. Nasse wünscht das Anlehnen an das staatliche Steuersystem bei 
den Personalsteuern, aber nicht bei den Bealsteuern, Wolf verwirft gerade das 
Anlehnen an die Personalsteuern, Meier, Wolf, Jura verwerfen die indirekten 
Steuern, Bruch, Beitzenstein, Heitz lassen sie in gewissem Maße zu, Metz will 
sie wenigstens dort belassen, wo sie schon bestehen. Auf Grund dieser Gut 
achten wurden in der Tagung des Vereins vom Jahre 1877 folgende Beschlüsse 
gefaßt: Staatsgesetz solle jene Steuern festsetzen, die die Gemeinden in Anspruch 
nehmen dürfen; namentlich sollen in Betracht kommen spezielle Beiträge von 
Interessenten, Bealsteuern auf Grund und Haus, Personalsteuern; es ist festzu 
setzen, in welchem Verhältnisse die verschiedenen Einnahmequellen in Anspruch 
genommen werden können mit Bücksicht darauf, daß die Bealsteuern beiläufig 
die wirtschaftlichen Auslagen der Gemeinde decken sollen; Beiträge und Beal 
steuern sollen unabhängig vom staatlichen Steuersystem festgesetzt werden, die 
Personalsteuem aber und namentlich die Einkommensteuer in Anlehnung an das 
Staatssteuersystem. — Von älteren Schriftstellern sei hier noch der Stellung 
nahme von Gneist,"-) Bilinski, b ) Friedberg c ) und Walker 0 ) gedacht. Gneist tritt 
für das englische System ein und empfiehlt vorläufig Zuschläge zu den Staats 
steuern. Hierdurch ist die Gefahr der Doppelbesteuerung am leichtesten zu 
vermeiden, dann ist der Gerechtigkeit genug getan, denn die Ausgaben der 
Gemeinde sind in erster Linie dem Grund- und Hausbesitz vom Vorteil. Bilinski 
findet zwischen den Aufgaben des Staates und der Gemeinde keinen prinzipiellen 
Unterschied. Die Pflicht zu den Lasten der Gemeinde beizutragen ist darum 
dieselbe, wie die, zu den Lasten des Staates beizutragen. Die Steuer soll eine 
Personalsteuer sein, außerdem eine Vermögenssteuer nach dem realen Vermögen. 
Die Bealsteuern sollen ganz selbständig eingerichtet werden. Außerdem wünscht 
er eine Luxussteuer. Zuschläge und Verzehrungssteuern verwirft er. Walker 
sieht gleichfalls keinen Unterschied zwischen Staat und Gemeinden, darum soll 
auch die Gemeinde nach der Leistungsfähigkeit besteuern; hierzu ist die Ein 
kommensteuer am geeignetsten, die auch durch den Staat in Form von Zu 
schlägen in Anspruch genommen werden soll. Nach Friedberg erfüllt die Ge 
meinde zum Teil allgemeine Aufgaben, zum Teil spezielle Aufgaben, die nament 
lich den Grund- und Hausbesitzern zugute kommen. Zu den allgemeinen Aus 
gaben soll jedes Gemeindemitglied seiner Leistungsfähigkeit nach beitragen, jene 
Ausgaben, welche hauptsächlich den Besitzern nützen, sollen diese decken. Dem 
ersten Zwecke sollte eine mit einer Vermögenssteuer kombinierte progressive 
Einkommensteuer dienen als Besteuerung der höheren Klassen, während die 
unteren Klassen eine Klassensteuer und eine möglichst einfache Verzehrungs 
steuer zahlen sollten. Zur Besteuerung des Grundbesitzes soll eine selbständige 
Bealsteuer eingeführt werden. Diese Steuer soll repartiert werden. Die gänz 
liche Überlassung der Grund- und Haussteuer an die Gemeinde befürwortet er 
nicht. Mit der Frage der Kommunalfinanzen beschäftigen sich die neueren 
Bände 126—130 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik. 
*) Die preußische Finanzreform. Berlin 1881. 
b ) Die Gemeindebesteuerung und deren Beforim Leipzig 1878. 
c ) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877. 
a ) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877. 
Feldes, Finanzwissenschaf't. 
ifil 
35
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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