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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

554 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
direkte Gemeindesteuern 
indirekte „ 
auf 1 Einwohner direkte Steuern 
671,5 Millionen Mark 
68.5 „ 
30.6 Mark 
3,1 „ 
indirekte 
4. In Italien bilden die Verzehrungssteuern die Haupteinnahme- 
quelle der Gemeinden. Die Gemeinden sind befugt auf die staat 
lichen Verzehrungssteuern Zuschläge, auf andere Gegenstände 
selbständige Steuern auszuwerfen. Ferner legt die Gemeinde 
Zuschläge (sovrimposte) auf Grund- und Haussteuer. Dabei gibt 
es noch andere Gemeindesteuern, Platzgelder, Hundesteuer, außer 
dem erhalten sie Subventionen vom Staate (namentlich für Unter 
richtszwecke); die Gemeinden haben überdies Einkommen aus Ver 
mögensgegenständen und aus Gebühren. Die Hälfte der im Jahre 
1897 eingeführten Velocipedesteuer geht auch der Gemeinde zu. 
Auch in Italien läßt der Staat durch seine Organe den Gemeinde 
haushalt kontrollieren und setzt die obligatorischen Ausgaben fest. 
Die Eintreibung der Gemeindesteuern geschieht durch Kommunal 
organe. Bei der Verzehrungssteuer findet auch die Verpachtung 
Anwendung, sowie die Einrichtung, daß die Gemeinde die gesamten 
Verzehrungssteuern einhebt und den Staat mit einem Pauschale be 
friedigt. Der Umstand, daß die ganze Schwere des Kommunal 
steuersystems auf die Verzehrungssteuern fällt, hat sich häufig in 
revolutionären Ausbrüchen gerächt. Der Kampf des Volkes gegen 
die Zollhäuser zeigt am besten die Fehlerhaftigkeit dieses Systems; 
die Zollhäuser waren gewöhnlich die ersten Opfer der Volkswut’. 
Endlich kam eine Reform zustande, deren Wesen darin bestand, 
daß den Gemeinden größerer Einfluß gestattet wird auf das System 
der Verzehrungssteuern. Namentlich wird die Bildung von ge 
schlossenen Gemeinden erschwert und die Auflösung solcher er 
leichtert. 
5. Belgien folgte bis zum Jahre 1860 gänzlich dem französischen 
System, nur wurde der Selbstverwaltung auf dem Gebiete der Finanz 
verwaltung größerer Spielraum gestattet. Die Haupteinnahmequellen 
waren Zuschläge und Verzehrungssteuern. Außerdem eine ablösbare 
Arbeitspflicht, eine besondere Personalsteuer, eine Steuer zur Er 
haltung von Straßen, Kanälen, in einigen Gemeinden Pferde-, Hunde-, 
Wagensteuer, Jagdgebühren, Straßenmauth, endlich in Brüssel seit 
I860 eine Erbschaftssteuer. Die Verzehrungssteuern, denen nament 
lich Mehl, Wein, Bier, Alkohol und ähnliche Gegenstände unter 
worfen waren, erschwerten sehr den Verkehr dieses Landes mit 
kleinem Territorium, dieselben waren daher schon seit den vierziger
	        

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Oeuvres Complètes. Guillaumin, 1847.
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