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Denkschrift über die Maschinenindustrie der Welt, bestimmt für das Komitee B des Vorbereitenden Ausschusses der Internationalen Wirtschaftskonferenz des Völkerbundes

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zucker-Industrie auf Cuba

Monograph

Identifikator:
101832478X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67910
Document type:
Monograph
Author:
Sturmhoefel, Konrad http://d-nb.info/gnd/143384627
Title:
Der deutsche Zollverein
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag für Sprach- und Handelswissenschaft (S. Simon)
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (85 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Der Anschluß Hessens. Der mitteldeutsche Verein. Anschluß des württembergisch-bayrischen Zollvereins. Der große Zollverein
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Zucker-Industrie auf Cuba
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führen), für die der Landarbeiter-Perband zuständig ist, gelten für die Mit glieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes folgende Bestimmungen: a) Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes, die frühestens am 15. Okto ber eine Beschäftigung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aufnehmen und diese spätestens am Io. März aufgeben, sollen vor dem 1. Dezember nicht zum Uebertritt in den Verband der Land-, Wald- und Weinbergs arbeiter angehalten werden und haben das Recht, mit dem 1. März in den Deutschen Bauarbeiter-Verband wieder überzutreten. b) Voraussetzung für diese Ausnahme von den allgemeinenUebertrittsbedingungen ist, daß die betreffenden Mitglieder ihre Beiträge im Deutschen Bauarbeiter- Verband bis Ende November voll gezahlt haben und in der ersten März woche wieder mit der Beitragszahlung im Deutschen Bauarbeiter-Verband beginnen. Diese Pflichterfüllung ist durch das Mitgliedbuch des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes bei dem Verband der Land-, Wald- und Weinbergs arbeiter nachzuweisen. c) Während der Monate Dezember, Januar und Februar sollen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Mitglieder des Deutschen Bauarbeiter-Verbandes der vollständigen Direktive des Verbandes der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter unterstehen, die von diesem Verband festge setzten Pflichten erfüllen und Anspruch auf die von ihm zu gewährenden Rechte haben. ä) Mitgliedern, die solchermaßen ihre Pflicht im Deutschen Bauarbeiter-Verband und im Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter erfüllen, gewähr leistet der Deutsche Bauarbeiter-Verband die in diesem Verband erworbenen Rechte, soweit ihre Gewährung nicht ganz oder zum Teil als Pflicht auf den Verband der Wald-, Land- und Weinbergsarbeiter übergegangen ist. (Beihilfe in Kranken- und Sterbefällen, abzüglich der vom Verband der Land-, Wald- und Weinbergsarbeiter gezahlten Unterstützung.) Ueber den Wechsel in der Beschäftigung der Mitglieder, über Pflicht erfüllung und Unterstützungsfälle haben sich die Verwaltungen der beiderseitigen örtlichen Organisationen Mitteilung zu machen. Die Mitgliedbücher beider Organisationen bleiben im Besitz der Mitglieder. 7. Im andern Beruf beschäftigte, noch nicht übergetretene Mitglieder haben die von der Berufsorganisation ausgeschriebenen Extrasteuern an diese zu zahlen. Sie dürfen im Falle eines Kampfes keine höhere Unterstützung er halten als die kämpfende Organisation ihren Mitgliedern gewährt. Auch darf die Karenzzeit keine kürzere sein. 8. Während eines Kampfes um bessere Lohn- und Arbeitsbedingungen dürfen an dem betreffenden Orte Mitglieder der kämpfenden Organisation nicht in die andere aufgenommen werden. 9. Die Kontrollmeldung bei Arbeitskämpfen geschieht täglich, einmal bei der kämpfenden und einmal bei der eigenen Organisation in den von den Organisationen vorgeschriebenen Meldestellen. Beide Meldestellen haben sich über die Versäumnisse in der Kontrollmeldung sowie über etwaige Arbeits gelegenheit zu verständigen. Die Unterstützung zahlt jede Organisation selbst aus. 10. Die Zahlstellen resp. Zweigvereine sollen sich gegenseitig verständigen über Mitglieder, die a) wegen Beitragsresten gestrichen sind; b) wegen zu hoher Beiträge ausgetreten sind; c) wegen Vergehen gegen die Interessen der Organisation und gegen die all gemeine Solidärität ausgeschlossen wurden. Solchen Personen ist die Auf nahme zu versagen.

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Preußisches Landbuch.
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