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Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Bibliographic data

fullscreen: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Monograph

Identifikator:
1019100079
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62292
Document type:
Monograph
Title:
Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge
Place of publication:
Münster in Westf.
Publisher:
Verlag der Aschendorffschen Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (59 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge
  • Title page
  • Contents

Full text

35 
bei den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes. Wenn daher ein 
vorläufig verpflichteter Verband die Hilfsbedürftigkeit durch Heran 
ziehung von Kindern zu beseitigen versucht, also keine Unterstützung 
zahlt, wird es bei der Vorschrift des BGB. sein Bewenden haben. 
Die Feststellung, was zum „standesgemäßen" Unterhalt gehört, ist 
nicht immer leicht und findet eine verschiedene Beurteilung durch den 
Fürsorgeverband und durch den Unterhaltsverpflichteten. In der 
Regel werden die Fürsorgeverbände wegen der einfacheren Begriffs 
merkmale den notwendigen Unterhalt berücksichtigen und damit ohne 
weiteres von der erweiterten Bestimmung des § 22 Gebrauch machen. 
Das schließt natürlich nicht aus, daß sie auf Besonderheiten der Le 
benslage des Unterhaltsverpflichteten bei Bemessung seiner Unter 
haltspflicht Rücksicht nehmen, wie überhaupt die Ausnutzung der Un 
terhaltspflicht nicht zu einer starken Erschwerung oder gar Gefähr 
dung des Lebensunterhaltes des Verpflichteten führen darf. 
Die Boraussetzungen des Erstattungsanspruches sind dieselben 
geblieben (BGB.). Es muß der Unterhaltsverpflichtete also zur Zeit 
der Unterstützung unterhaltspflichtig bzw. unterhaltsfähig fein. Wenn 
er zu dieser Zeit Vermögens- oder erwerbslos und nicht leistungsfähig 
ist, so kann ein Unterhaltsanspruch gegen ihn nicht entstehen. Selbst 
wenn er später — nach Einstellung der Unterstützung — wieder zu 
Kräften kommen sollte, erwächst kein Anspruch gegen ihn. Erstattung 
kann nicht verlangt werden, wenn diese die Unfähigkeit des Verpflich 
teten herbeiführen würde. Für die Vergangenheit kann Erstattung 
nur verlangt werden, wenn der Unterstützte durch Mahnung in Ver 
zug gesetzt ist (§ 1613 BGB.). 
In der Praxis mittlerer und größerer Fürsorgeverbände sind die 
Fälle, in denen über die Heranziehung zur Unterhalts- oder Bei 
tragsgewährung zu entscheiden ist, häufig. Von der Beitragsheran 
ziehung muß in dem möglichen Umfange Gebrauch gemacht werden, 
da einmal Gründe sittlicher Art dafür sprechen, daß die Betonung der 
Familienzugehörigkeit keine inhaltlose Phrase bleibt, sondern durch 
die helfende Tat bekundet wird. Aber auch schon die öffentlichen In 
teressen, die Befreiung der öffentlichen Fürsorge von allem unnötigen 
Aufwand erfordert Heranziehung, wo sie möglich ist. Wird der 
Grundsatz der Heranziehung Unterhaltsverpflichteter nicht voll ge 
wahrt, dann gerät die Fürsorge in Gefahr, Ausbeutungsobjekt zu 
werden, weil sehr bald der Eindruck allgemein sein würde, daß die 
Fürsorgestellen allzu leicht die Sorge der zunächst Verpflichteten über 
nimmt. Die Durchdringung der Fürsorge mit sittlichem Gehalt fordert 
unbedingt die Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten und fo f gt so 
einem Grundsatz, der in der privaten Wohlfahrtspflege eine Selbst 
verständlichkeit ist. Wie würde die Weckung der Nächsten- und Nach- 
3*
	        

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Schragen Der Gilden Und Aemter Der Stadt Riga Bis 1621. Häcker, 1896.
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