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Geschichte des öffentliche Kredites

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des öffentliche Kredites

Monograph

Identifikator:
101947257X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-35839
Document type:
Monograph
Author:
Reuß, Alfons http://d-nb.info/gnd/1051831989
Title:
Frédéric Le Play in seiner Bedeutung für die Entwicklung der sozialwissenschaftlichen Methode
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 145 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Abschnitt. Die Methode Le Play's
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte des öffentliche Kredites
  • Title page
  • A. Geschichte des öffentlichen Kredites / von Julius Landmann
  • B. Die Formen des öffentlichen Kredites
  • C. Die Organisation des öff. Kredites (Geldgeber und Kreditvermittler)

Full text

8 6. 
Die Fundierung der Anleihen, 
493 
Satzung mit Gewere des Gläubigers, traditio more pignoratitio, gage, gageria, vade- 
monium). Diese Fundierungsart entspricht der für den Feudalstaat kennzeichnenden Auf- 
fassung der Herrschaft als eines Komplexes von Rechten, die einzeln oder in beliebiger 
Verbindung vom ursprünglich Berechtigten losgelöst und auf neue Berechtigte zu 
selbständiger Ausübung übertragen werden können; und sie entspricht nicht minder auch 
der naturalwirtschaftlichen Bindung der Zeit, der die Ueberlassung der Früchte des 
Pfandobjektes an den Gläubiger ohne Anspruch auf feste Verzinsung und ohne Pflicht 
zur Rechnungslegung naheliegt. Dem Gläubiger immer am meisten erwünscht, barg 
diese Fundierungsart für den Schuldner das Maximum von Nachteilen. Sie schädigte 
den Schuldner finanzwirtschaftlich; denn das Kapital, welches er erhielt, entsprach 
kaum jemals auch nur annähernd dem Werte des Pfandobjektes, wogegen die Verzin- 
sung, namentlich infolge des Verzichtes auf jede Ertragskontrolle, stets hoch war. Und 
sie setzte ihn politisch der Gefahr dauernder Entfremdung des Pfandobjektes aus, gleich- 
viel ob Hoheitsrechte zu Pfand gesetzt oder Domänen verpfändet wurden, wenn der 
Gläubiger das Darlehen nur um politischer Zielsetzungen willen gewährt hatte (vgl. 
vorstehend S. 482) oder mit der Rückgabe des Pfandobjektes auch die wirtschaftliche 
Unterlage seiner Position hätte preisgeben müssen. 
Wohl wurde bei Verpfändung von Burgen, Städten, Herrschaften und Hoheitsrechten meist 
ein Gegenbrief des Gläubigers verlangt, in welchem dieser sich verpflichtete, das Pfand nicht 
seinerseits an einen Fürsten weiterzuverpfänden und die Wiedereinlösung ohne Hindernis zu ge- 
statten. Aber nicht selten kommt das dieser letztern Verpflichtung entgegengesetzte Interesse des 
Gläubigers schon im Wortlaut der Pfandverschreibungen zum Ausdruck, so z. B. in den Bestim- 
mungen, daß die Einlösung des Pfandes nur durch den Schuldner selbst, d.h. nur aus eigenen 
Mitteln, nicht aus Mitteln, welche er sich von einem andern Gläubiger verschafft hat, erfolgen 
darf, und daß die Abtragung der Schuldsumme durch Teilzahlungen nicht statthaft sein soll. Bei 
Wahrnehmung dieser Interessen haben die Gläubiger alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu 
nutzen nie gezögert. Am deutlichsten sind die politischen Konsequenzen solcher Pfandsetzungen 
im alten Deutschen Reiche wahrnehmbar, dessen Reichsgut nicht minder als später die geldwirt- 
schaftlichen Einnahmequellen durch Verpfändungen dem Reiche dauernd entfremdet wurden; 
im westfälischen Frieden haben sich die Reichsfürsten die Dauer ihres Pfandbesitzes durch 
die Bestimmung gesichert, daß die Wiedereinlösung der den Reichsständen gegebenen Reichs- 
pfandschaften nur mit Zustimmung des Reichstages erfolgen darf. Aber nicht geringeren 
Schwierigkeiten als die Wiedereinlösung von Hoheitsrechten begegnete auch die von Domänen, 
Wohl kämpfen die Stände überall um deren Unveräußerlichkeit und wollen die Befugnis des Landes- 
herrn zur Domänenverpfändung beschränken; wenn aber Domänen eingelöst werden sollen, die 
seit längerer Zeit im adeligen Pfandbesitze sich befinden, bereiten die gleichen Stände die größten 
Schwierigkeiten. In Frankreich hat Ludwig XIV., 1661, vergebens versucht, die z. T. ganz kleinen 
Beträge, für welche Domänen verpfändet waren, zurückzuzahlen, und ebenso hat auch der in 
Preußen wiederholt unternommene Versuch, verpfändete Schlösser und Domänen wieder einzu- 
lösen, nur eine Menge langwieriger Prozesse gezeitigt, die erst unter der Regierung Friedrich des 
Großen und nur dadurch ihr Ende erreichten, daß der König, im Interesse der in ihrem alteinge- 
sessenen Besitze bedrohten adligen Gläubiger, alle Prozesse zwischen dem Domänenfiskus und dem 
Adel niederschlagen ließ. 
2. a) Da das Traditionspfand die Vorteile der Krediterlangung mit der Gefahr 
dauernder Vermögens- oder Rechts-Minderung belastete, ging das verständliche Be- 
streben der Schuldner dahin, bei Verpfändungen, namentlich von Hoheitsrechten, das 
Pfandobjekt im eigenen Besitz und zu eigener Ertragsnutzung zu behalten, und dem 
Gläubiger nur für den Fall, daß der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen 
sollte, Anspruch auf Befriedigung aus dem Verkaufserlöse oder auch aus den Erträgen 
des Pfandobjektes einzuräumen, m. a. W. an Stelle des Traditionspfandes ein Vertrags- 
pfand (Satzung mit Gewere des Schuldners, hypotheca, poderagium, abbotum speciale) 
treten zu lassen. Am frühesten konnte sich diese Tendenz‘ in der Kreditwirtschaft der 
Kirchenfürsten durchsetzen, denen es gleichzeitig auch gelang, an Stelle der speziellen 
Fundierung nur eine allgemeine zu gewähren, und zwar bei Fundierung derjenigen Kre- 
dite, die benötigt wurden zur Leistung der bei jeder Amtseinsetzung fälligen Kkurialen 
Abgaben (vgl. vorstehend S. 484). Bei Gewährung der zu diesem Zwecke beanspruchten 
Kredite konnten die Gläubiger, bis auf wenige Ausnahmen ‚immer nur die zum Ab- 
schluß solcher Geschäfte von der Kurie ermächtigten Firmen, auf sofortige Ueberlassung 
eines Unterpfandes zu Pfandbesitz verzichten, weil sie auch ohnedies durch die kuriale 
Disziplinargewalt weitgehend gesichert waren.
	        

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Die Wirthschaftliche Bedeutung Und Rentabilität Des Elb-Spree-Canals. Liebheit & Thiesen, 1881.
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