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Konzentrationstendenzen im badischen Bankgewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Konzentrationstendenzen im badischen Bankgewerbe

Monograph

Identifikator:
1019658673
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-32029
Document type:
Monograph
Author:
Geyer, Otto
Title:
Konzentrationstendenzen im badischen Bankgewerbe
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Juristische Verlagsbuchhandlung Dr. jur. Frensdorf
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (III, 75 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Document type:
Monograph
Structure type:
Contents
Title:
Disposition
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge
  • Title page
  • Contents

Full text

28 — 
(Über die Unterhaltspflicht bei nichtiger ober anfechtbarer odereigenem 5 
angefochtener Ehe siehe B. ®. B. 1345—1347; 1351.) beschaffen 
4. Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes. Rahmen 
tücnöictc - 
BGB. Hus Über das Verhältnis des unehelichen Kindes zu der Mutter und ” 
zu den Verwandten der Mutter vgl. oben I Abf. 3. . . 
Mit feinem Vater gilt das uneheliche Kind nicht als oermanbt. De .z etr “ 6 
Ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch besteht demgemäß weder n | D Ö en 
zwischen dem Vater noch zwischen dessen Verwandten und dem Kinde. 
Das Kind hat gegen seinen Vater vielmehr einen besonderen ein- 
rechtlicher 
seitiqen Unterhaltsanspruch, welcher rein vermögensrechtlich auf 
BBB. nos Zahlung einer Geldrente geht. vermögen 
Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis^gen ho 
zur Vollendung des 16. Lebensjahres den der Lebensstellung d er j”. e f e 
Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Ist das Kind zur ourf ige 
Zeit der Vollendung des 16. Lebensjahres infolge körperlicher ober “ ,er en _ 
geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so hat der ben 
Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Solange 
das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Unter- „ 6. Vi 
Haltspflicht des Vaters eine unbedingte und nicht auf den notdürftigen ruckstchtig 
Unterhalt beschränkt. Es kommt weder auf die Bedürftigkeit des fahl dung 
BGB. 1708ii Kindes an noch auf die Leistungsfähigkeit des Vaters. Da- Unterhali 
gegen entfällt gegenüber dem Kinde nach Vollendung des 16. Lebens- Wuchtige 
jahres die Verpflichtung des Vaters, wenn dieser bei Berücksichtigung “. er 
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung Erwerbsl 
seines eigenen standesgemäßen Unterhaltes den Unterhalt zu ge- bei tomn 
währen. bern ™' a ' 
BGB. I7IS Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Ent - ^ rmer 51 
bindung sowie die Kosten des Unterhaltes für die ersten 
Währung 
6 Wochen nach der Entbindung und die durch Schwangerschaft und gemäßer 
Entbindung etwa entstehenden weiteren Kosten zu ersetzen. Gilt ein a 1 
BGB. 1703 Kind nicht als ehelich, weil beiden Eheleuten die Nichtigkeit der Ehe kl 
bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem 
Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. 
fall der 
gemäßen 
5. Vorausjehung des llnterhattungsanspruches. Verpflich 
Während auf Seiten der Ehefrau und des unehelichen Kindes die wie ausg 
Bedürftigkeit grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Unterhalts- prüfen, i 
anfpruch ist, ist unter Verwandten nur derjenige unterhaltsbe- Fälligkeb 
BGB. Ei rechtigt, welcher außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Da satz zu n 
das Maß des zu gewährenden Unterhaltes sich nach der Lebens- Verpflich 
stellung des Bedürftigen bestimmt (standesgemäßer Unterhalt), so ist Deckung 
nach dem BGB. der Unterhaltsanspruch begründet, wenn und soweit eigenen 
BGB. i6io der Berechtigte sich seinen standesgemäßen Unterhalt nicht aus haltsbere
	        

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Wichtige Aufgaben Der Materiellen Fürsorge. Verlag der Aschendorffschen Verlagsbuchhandlung, 1925.
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