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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

Ausgangspunkt und Kern des Problems. 
11 
ziffernmäßige Mitte zwischen Anfangs- und Endwert 
zu sein braucht. Es ist dies also ein gewisser Mittelweg 
zwischen C und D. 
Ein Beispiel mag diese verschiedenen Wege erläutern: 
Anschaffungspreis 1200 000 M., Gebrauchsdauer 12, bei Jah 
resbeginn noch 10, bei Jahresschluß 9 Jahre, Wert bei Jahres 
beginn 2 400 000 M., bei Jahresschluß 9 000 000 M., mittlerer 
Wert im Jahre 6 000 000 M. Nach A. wäre trotz der Ver 
minderung der ferneren Gebrauchsdauer um 1 / 10 nichts abzu 
setzen, da der Geldwert sich nicht verringert hat, nach B. 
1 200 000:12 = 100 000 M., nach C. 2 400 000:10 = 240 000 
Mark, nach D. 9 000 000.10: 9 X Vio = 1000 000 M., indem 
im Falle D. gerechnet wird: der noch 9 Jahre gebrauchsfähige 
Gegenstand ist 9 000 000 wert; bei noch zehnjähriger Gebrauchs 
fähigkeit würde er 9 000 000.10: 9 = 10 000 000 M. wert sein, 
also um 1 000 000 M. mehr als er infolge der Abnutzung wert 
ist. Nach E. wären abzusetzen 6 000 000:10 = 600 000 M. 
Bei im wesentlichen gleich bleibender Kaufkraft des Geldes 
wird nun ein Fall, wie er in diesem Beispiele konstruiert ist, 
daß nämlich der Wert trotz Abnutzung über die Beschaffungs 
kosten und sogar trotz fortschreitender Abnutzung immer weiter 
steigt, in der Regel nicht eintreten,- sondern regelmäßig der 
Wert mit fortschreitender Abnutzung immer weiter unter die 
Beschaffungskosten sinken, die Wertverminderung aber sich 
approximativ in einer Quote der Beschaffungskosten ausdrücken \ 
lassen, die sich zu diesen verhält wie die Zeitdauer, um 
die die weitere Gebrauchsfähigkeit am Ende des maß 
gebende» Jahres geringer ist, als sie bei der Beschaffung 
war, zu der gesamten Dauer der Gebrauchsfähigkeit. Bei 
spiel: Anschaffungspreis für den Gegenstand von zehn 
jähriger Gebrauchsdauer 1000 000 M., nach Ablauf eines 
Jahres beträgt die Gebrauchsdauer noch 9 Jahre, nach Ablauf 
eines weiteren Jahres infolge stärkerer Abnutzung nur noch 
7 Jahre: dann wären abzusetzen für das erste Jahr 100 000, 
für das zweite 200 000 M., und der Wert betrug, wenn eine 
wesentliche Aenderung der Preise nicht eingetreten ist, am 
Ende des ersten Jahres noch 900 000, am Ende des zweiten 
noch 700 000 M. Es erhellt zunächst, daß dann die Methoden 
A. und B. zu demselben Ergebnisse führen. Der Geldwert hat 
sich um 100 000 und 200 000 M. verringert, von den Be 
schaffungskosten sind 100 000 und 200 000 M. konsumiert. Wie 
stellt sich dann die Rechnung nach C.? Abzusetzen sind im 
ersten Jahre 1 / 10 von 1 000 000 = 100 000, im zweiten (9—7=) 
2:9 von 900 000 = 200 000 M., also dasselbe Ergebnis wie 
nach A. und B. Und nach D.? Wäre der Gegenstand im 
ersten Jahre nicht abgenutzt, dann würde er an dessen Ende 
noch wie am Anfange 10 Jahre brauchbar sein, also um 1 / 9
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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