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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

Die Rechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 21 
präzise herausgearbeitet, wie wünschenswert gewesen wäre, 
insbesondere deshalb, weil auch das OVG. in die Auslegung 
des Begriffs der Absetzungen für Abnutzung den von dem 
Generalsteuerdirektor Burghart abgelehnten Gesichtspunkt 
einer Vergleichung des Gesamtwerts des Stammvermögens 
zu Beginn und am Schlüsse einer WirtschaftsPeriode hinein 
gezogen hat. In der grundlegenden Entscheiung der ver 
einigten Steuersenate vom 27. November 1896 (Entsch. in 
Staatssteuersachen, Bd. 5, S. 277) wird nämlich ausgeführt: 
„Das Einkommen aus den hier in Betracht kommen- Die grund- 
den Einkommensquellen — es handelt sich um Gebäude legende Ent- 
und Drainagen — läßt sich nicht erzielen, ohne daß das scheidung vom 
Stammvermögen infolge der Verwendung einzelner Be- H* 96 
standteile zur Erwerbung des Einkommens eine Ver 
minderung seines Gesamtwertes erleidet. Die Wertver 
minderung kann auf einem doppelten Wege herbeigeführt 
werden, entweder durch unmittelbaren Verbrauch von 
Bestandteilen des Gesamtvermögens, also durch eine 
quantitative Verringerung des letzteren, oder bei Gegen 
ständen, die nicht durch den Gebrauch unmittelbar ver 
zehrt werden, durch ihre infolge der Benutzung zur 
Einkommenserzielung allmählich eintretende qualitative 
Verschlechterung und Brauchbarkeitsverminderung, die 
schließlich trotz fortlaufender Reparaturen zur völligen 
Gebrauchsuntauglichkeit und damit zur Wertlosigkeit 
führt, also schließlich ebenfalls den Verlust eines Be 
standteils des Stammvermögens für den Steuerpflich 
tigen zur Folge hat. Das Ersterz findet insbesondere 
statt beim Bergbau und bei den sonstigen Unternehmun 
gen, welche die Ausbeutung von Teilen der Sustbanz 
des Grund und Bodens bezwecken (vgl. § 4 Nr. 4 des 
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). Das Letztere 
tritt am deutlichsten hervor bei solchen Gegenständen, 
welche, wie z. B. viele in gewerblichen Betrieben erfor 
derliche Maschinen, einer starken Abnutzung unterliegen 
und demgemäß nach verhältnismäßig kurzer Zeit völlig 
unbrauchbar werden. In Fällen der letzteren Art tritt 
der Totalverlust des betreffenden Gegenstandes aller 
dings erst mit dem Zeitpunkt seiner völligen Gebrauchs 
untauglichkeit ein; bis dahin bildet der Gegenstand als 
solcher körperlich denselben Bestandteil in dem Ver 
mögen des Steuerpflichtigen. Allein die allmählich fort 
schreitende Verminderung seiner Fähigkeit zur Erzielung 
von Einkommen bedingt zugleich eine in gleichem Maße 
eintretende Verminderung seines Wertes, also desBe- 
trages, wofür der Gegen st and bei seiner
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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