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Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Monograph

Identifikator:
1020603151
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-62754
Document type:
Monograph
Author:
Strutz, Georg http://d-nb.info/gnd/117677558
Title:
Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
Edition:
Zweite durchgesehene und ergänzte Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
Year of publication:
1924
Scope:
1 Online-Ressource (65 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz
  • Title page
  • Contents
  • 1. Ausgangspunkt und Kern des Problems
  • 2. Umgestaltung des § 13 I 1b EinkSTG. durch die Novelle vom 24. März 1921
  • 3. Der Vorgang des preußischen Einkommenssteuergesetzes im Landtag
  • 4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts
  • 5. Unklarheiten bei Beratung der Reichseinkommenssteuer in der Nationalversammlung
  • 6. Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Oktober 1922
  • 7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung
  • 8. Stehen Absetzungen vom Zeitwert nach § 13 I 1 b im Widerspruch mit § 33a, § 13 I 1 b 2 Halbsatz oder § 33 b?
  • 9. Sind die Absetzungen nach dem Jahresanfangs=, end= oder =mittelwerte zu bemessen?
  • 10. Fiskalische Erwägungen
  • 11. Benachteiligung von Land= und Forstwirtschaft und Gewerbe durch Absetzungen nach § 13 EinkSTG. nach dem Zeitwert?

Full text

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Das Urteil des RFH. vom 19. Oktober 1922. 35 
§ 33 a enthält jetzt einen ausdrücklichen Hinweis auf § 13 
Abs. 1 Nr. 1 b in dem Schlußsätze des 1. Absatzes: „Die 
Zulässigkeit der Absetzungen für Abnutzung oder Substanz 
verringerung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c.“ Der 
neue § 33 b aber ersetzt die Mehrkostenrücklagen des bis 
herigen § 59 a durch Minderbesteuerung eines „Vielfachen der 
Absetzung für Abnutzung, die nach § 33 a für dieses Wirt 
schaftsjahr zulässig ist oder zulässig wäre." Diese Absetzung 
nach § 33 a jedoch ist, wie gesagt, im § 33 a als die nach 
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b, c zulässige bezeichnet. Man kann hieran 
auch weiter folgende Schlußfolgerung knüpfen: § 33 b gehe 
von der Annahme aus, daß die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b zu 
lässige Absetzung nicht annähernd ausreiche, um der Geldent 
wertung gerecht zu werden; sie würde ihr aber gerecht werden, 
wenn sie nach den der Geldentwertung angepaßten gegenwär 
tigen Werten zu bemessen wäre. Weil das letztere nach § 13 
nicht statthaft sei, vielmehr die Absetzung nach § 13 nach 
dem Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu bemessen sei, 
deshalb sei die Vervielfachung nach § 33 b geboten und vom 
Gesetze zugelassen. Dieser Gedankengang kommt in der Tat 
auch schon in der Begründung des Geldentwertungsgesetzes zum 
Ausdrucke, wenn es dort heißt, der bisherige § 59 a EinkStG. 
beimhe auf folgendem Gedankengange: „Wenn in den nächsten 
Jahren für Gegenstände des Anlagekapitals ein Ersatz beschafft 
wird, können nach § 33 a die Ueberteuerungskostsn, d. h. 
der Betrag, um den der Anschaffungs- oder Herstellungs 
preis den dauernden gemeinen Wert übersteigt, vom Gewinne 
des Jahres, in dem die Ersatzbeschaffung erfolgt, abgesetzt wer 
den. Damit war den Interessen der Beteiligten aber nicht 
immer Rechnung getragen. Zur Zeit stehen Gegenstände des 
Anlagekapitals, 3. B. Maschinen, die vor Eintritt der Geld 
entwertung angeschafft sind, noch mit ihrem alten Anschaf 
fungspreis, abzüglich des Wertes der inzwischen eingetrete 
nen Abnutzung, zu Buch. Ueber den Anschaffungs 
wert hinaus können nach steuerlichen Grund 
sätzen Absetzungen oder Abschreibungen nicht 
gemacht werden. Sind derartige Gegenstände demnächst 
nicht mehr gebrauchsfähig und demgemäß zu ersetzen, so wird 
bei den gewaltig gestiegenen Preisen ein erheblich höherer 
Betrag als der Anschaffungspreis der alten Gegenstände auf 
zuwenden sein. Würde der Gewinn ungeachtet der demnächst 
drohenden Ausgaben für Ersatzbeschaffungsgegenstände in den 
Jahren bis zur Ersatzbeschaffung voll versteuert, so würden 
dann, wenn die Ersatzbeschaffung erforderlich wird, die not 
wendigen Mittel nicht immer zur Verfügung stehen. Um 
dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, sich die für 
die Ersatzbeschaffung erforderlichen Mittel allmählich zu ver- 
3*
	        

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Die Absetzungen Für Abnutzung Nach Dem Einkommensteuergesetz. Industrieverlag Spaeth & Linde, Fachbuchhandlung für Steuerliteratur, 1924.
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