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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1020784822
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-33588
Document type:
Monograph
Author:
Fritz, Carl http://d-nb.info/gnd/1050470273
Title:
München als Industriestadt
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht, Buchhandlung f. Staats- u. Rechtswissenschaft
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (163 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Abschnitt, Teil III: Sonstige bemerkenswerte Industrien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

6 
I. Kapitel. 
Etwas begründet. Es wird auch keine Beziehung durch Wissen (so- 
genanntes „Sich-Beziehen“) „gestiftet“, „erzeugt“, „gesetzt“, sondern Be- 
ziehungen werden wie anderes Gegebenes von Wissen „entdeckt“, vor- 
gefunden“. 
Eine besonders wichtige Beziehung zwischen Einzelwesen ist die 
vereits berührte „Wirkensbeziehung“. Den „Wirkensbeziehungen“ werden 
aber die „Wirkensgesetze“, „Kausalgesetze“, „Naturgesetze“ gegenüber 
gestellt. Sprechen wir nun von einem „Wirkensgesetze“, so macht 
sich sogleich die bekannte verhängnisvolle Zweideutigkeit des Wortes 
„Gesetz“ bemerkbar, das nicht nur „Zusammengehörigkeit iden- 
tischer Allgemeiner in besonderen Wirkenseinheiten“ be- 
deutet, sondern auch einen „Anspruch“ als Ausdruck besonderen 
Wollens, dessen Zweck besonderes Tun eines Anderen ist. Deshalb 
werden wir das Wort „Gesetz“ überhaupt nicht verwenden, vielmehr 
in seiner jetzt zur Frage stehenden Bedeutung durch die Worte „iden- 
tisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ oder „iden- 
tisch begründete Wirkensnotwendigkeit“, hingegen in seiner 
anderen, später zur Erörterung stehenden Bedeutung eben durch das 
Wort „Anspruch“ ersetzen, wodurch die gänzliche Verschiedenheit der 
beiden durch das Wort „Gesetz“ bezeichneten Gegebenen klar zutage 
tritt. Jede „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ ist ein 
Beziehungsallgemeines, nämlich die Zusammengehörigkeit be- 
sonderer identischer Allgemeiner in besonderen Wirkensein- 
heiten, bzw. auch in besonderen Verkettungen von Wirkens- 
einheiten, also, wie wir allgemein sagen können, in besonderem 
Seschehen. Jedes besondere Geschehen, in welchem: sich eine be- 
sondere „identisch begründete Wirkenszusammengehörigkeit“ findet, 
nennen wir einen „Fall“ jener identisch begründeten Wirkenszusammen- 
zehörigkeit, so daß also jede identisch begründete Wirkenszusammen- 
gehörigkeit eine solche „in“ besonderen Fällen ist. Betrachten wir 
zunächst jene identisch begründeten Wirkenszusammengehörigkeiten, 
welche sich in besonderen Wirkenseinheiten finden, so ist selbstverständ- 
lich mit einem solchen Beziehungsallgemeinen nicht etwa die Zusammen- 
gehörigkeit dreier identischer Allgemeiner überhaupt gegeben, sondern 
deren Zusammengehörigkeit „in der Welt“, derart, daß wenn eines dieser 
identischen Allgemeinen in Einheit mit besonderndem Allgemeinem be- 
sonderem Einzelwesen, ein weiteres dieser identischen Allgemeinen in 
Einheit mit besonderndem Allgemeinem einem zweiten Einzelwesen zu- 
gehört, dem zweiten Einzelwesen im Nacheinander ausnahmslos auch 
das dritte identische Allgemeine in Einheit mit besonderndem Allge- 
meinen zugehört. In jeder derartigen identisch begründeten Wirkens- 
zusammengehörigkeit nimmt aber jedes dieser drei identischen Allge- 
meinen eine feste Stelle ein. da eines dieser drei identischen Allgemeinen
	        

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Statistische Angaben Über Die Hauptsächlich Am Weltverkehr Beteiligten Länder. Druck von Schmidt & Klaunig, 1913.
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