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Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

Monograph

Identifikator:
1023136384
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39354
Document type:
Monograph
Author:
Neumann, Paul
Title:
Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Druck von H. Laupp jr.
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (III, 175 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Abschnitt. Die einzelnen Salinen und Salzbergwerke
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert
  • Title page
  • Contents
  • I. Abschnitt. Allgemeine Darstellung
  • II. Abschnitt. Die einzelnen Salinen und Salzbergwerke

Full text

104 
lichen Verhältnisse noch sehr einfache und bescheidene waren, wurde dem erb 
mäßigen Siedeberechtigten die Ausübung des Siedens von den anderen Erb 
teilnehmern kostenlos überlassen. Als dann die Salinenkunst in den späteren 
Jahrhunderten technisch vervollkommnet und somit größere finanzielle Mittel 
aufgewendet wurden, als insbesondere die Erbsieder eigene Sudhäuser erbauten 
und große bauliche Anlagen für das zum Sieden benötigte Floßholz schufen, 
konnten die Miterben ihren Erbteil nicht mehr kostenlos an den Haupterben 
überlassen. Umsomehr, da inzwischen das Salz entsprechend seinen verteuerten 
Produktionskosten erheblich im Preise gestiegen war. Es kam so unter den 
Siedern zu Hall im Laufe der Jahrhunderte zur Ausbildung eines besonderen 
Privatrechtes innerhalb des Salinenrechtes, das in der vorliegenden Arbeit nur 
in besonders charakteristischen Einzelheiten skizzenhaft gestreift werden kann. 
Wiederholt war die Frage zu entscheiden, ob unehelig Geborene bei nachfol 
gender Legitimation durch 'die Ehe des Erbrechtes teilhaftig werden sollten. 
Eine Frage, die stets im verneinenden Sinne entschieden wurde. So im Jahre 
1711, wo eine von einem kaiserlichen Pfalzgrafen ausgesprochene Legitimation 
für sich die Wirkung des Erbrechtes beanspruchte. Die Rechtsvertreter der 
Reichsstadt Hall forderten in diesem Fall ein Gutachten der Juristen-Fakultäten 
der Universität zu Tübingen und zu Ingolstadt ein. Am 30. Juni 1712 wurde 
hierauf vom Rat der Stadt ein Dekret beschlossen, nach welchem auch fernerhin 
der durch die nachfolgende Ehe legitimierte unehelich Geborene vom „Erbfluß" 
auszuschließen war. In den Erbgenuß traten auch nur diejenigen Abkömm 
linge, welche sich im Besitz des Bürgerrechts der Stadt Hall befanden, das 
keineswegs leicht zu erreichen war. So bestimmte ein Rats-Beschluß von 1514, 
daß kein Bastard als Bürger aufzunehmen sei. Im Jahre 1600 wurde ver 
fügt, daß ein Mann 100 Gulden und eine Frau 80 Gulden Vermögen für die 
Erlangung des Bürgerrechts nachzuweisen habe. Für die Aufnahme hatte der 
Mann 12 Gulden, die Frau 6 Gulden in Gold zu entrichten. Durch den 
Rats-Beschluß vom 29. Aug. 1623 wurde der Vermögensnachweis für den Mann 
auf 400 fl. und für eine Frau auf 200 fl. in baar erhöht; ebenso wurde die 
Aufnahmegebühr auf 20 resp. 10 Goldgulden gesteigert. Ein Rats-Beschluß 
vom 17. Mai 1678 gewährte Kindern nur dann ein Anrecht auf das Bürger 
recht, wenn beide Eltern sich im Besitz desselben befanden. Verlust des Bürger 
rechts trat unter anderem ein, wenn jemand innerhalb 14 Tagen nach dem 
festgesetzten Termin nicht seine Steuern bezahlte. So hatte der Rats-Beschluß 
vom 4. Febr. 1652 und 30. Jan. 1664 verfügt. Ergab sich im Erbfall eine 
Sachlage, daß zwei Gleichberechtigte vorhanden waren, so wurde durch das Los 
endgültig hierüber entschieden. Für die rechtsverbindliche Wirkung dieses Ver 
fahrens unterhielt man sogenannte „Losbücher". 
Jahrhundertelang blieben nun die Rechtsverhältnisse der Saline Hall im 
wesentlichen auf die beiden Grundlagen des „Lehensherrn" und „Erbsieders" 
begrenzt, wobei insbesondere die Kostentragung des Betriebes eine klare, recht 
liche Scheidung erfahren hatte. Durch die im Jahre 1736 errichtete „Gradir- 
Deputation", über welche an anderer Stelle eingehend gesprochen worden ist, 
trat nun plötzlich eine erhebliche Veränderung der Rechtsverhältnisse ein. Ruhten 
vorher die Betriebskosten fast ausschließlich auf den Schultern des Erbsieders, 
so bewirkte die Schaffung der „Gradir-Deputation" indirekt auch nunmehr eine 
Anteilnahme des Landesherrn an den Betriebskosten, denn es trat durch diese
	        

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Der Salzhandel, Die Salinen Und Salzbergwerke Württembergs Im 19. Jahrhundert. Druck von H. Laupp jr., 1912.
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