Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

Monograph

Identifikator:
1023136384
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39354
Document type:
Monograph
Author:
Neumann, Paul
Title:
Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Druck von H. Laupp jr.
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (III, 175 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Abschnitt. Allgemeine Darstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert
  • Title page
  • Contents
  • I. Abschnitt. Allgemeine Darstellung
  • II. Abschnitt. Die einzelnen Salinen und Salzbergwerke

Full text

41 
nur schwer des Viehsalzes bedienen konnte, das nun durch geeignete Maßnah 
men diesen Gegenden zugeführt werden sollte. Die Verfügung vom 26. Marz 
1824 ordnete eine für das ganze Land gleichmäßig festgesetzte Preisstellung für 
Viehsalz an, welches bis auf weiteres von den Königl. Salinen zu Hall, Friedrichs 
hall, Clemenshall, Schwenningen und Sulz zum Preise von 2 fl. 30 kr. für den 
Zentner abzugeben war. Die von den Salinen gestellten Fässer unterlagen 
einer besonderen Berechnung. Mindestabgabe war 1 Ztr. Viehsalz. Gleichzeitig 
wurde der Preis für 1 Pfund Viehsalz ans 1 1 / 2 Kreuzer festgesetzt. Das Vieh 
salz wurde zu diesem Preis jedoch nur an solche Personen abgegeben, die als 
Viehhalter bekannt waren und war diese berufliche Stellung durch ein obrigkeit 
liches Zeugnis zu belegen. Die so festgelegten Preise waren jedoch nur Grund 
preise, zu welchen noch die Verpackungskosten, der Fuhrlvhn und eine Speditions 
gebühr hinzutraten, sofern der Käufer nicht das Viehsalz auf seine Kosten von 
der Saline unmittelbar bezog. Aber auch für diese Nebenkosten suchte man eine 
gesetzliche Grundlage nach folgendem Verfahren zu schaffen. Zn diesem Zweck 
hatte der Salz-Inspektor an die „Haupt-Verwaltung der Salinen-Gefälle" in 
Stuttgart Nachricht zu geben, welche Saline sich zu der Lieferung des benötig 
ten Viehsalzes bereit erklärt hatte. Die Haupt-Verwaltung berechnete dann die 
Kosten für Verpackung, Fuhrlohn und Spedition und teilte hierauf die sich er 
gebenden Nebenkosten brieflich dem betreffenden Salzfaktor mit. Dieser legte 
das ihm zugegangene Schreiben der Haupt-Verwaltung dem zuständigen Ober 
amt vor, welches alsdann die neben dem satzungsgemäßen Preis von 2 fl. 30 kr. 
für den Zentner Viehsalz zu zahlenden Nebenkosten öffentlich bekannt machte. 
Für seine Mühewaltung erhielt der Salzfaktor dieselbe Provision wie bei dem 
Kochsalz. Diese Provision fand bei der Preisberechnung des Salzes keine Be 
rücksichtigung. In übrigen lag der Verkauf des Viehsalzes in den Händen der 
amtlich bestellten Salzverschleißer. In diesem Fall trat zu den, Faktoriepreis 
noch ein Zuschlag für Fuhrlohn vom Faktorieplatz bis zum Wohnort des Ver 
schleißers, einschließlich der dem Salzverschleißer zustehenden Verkaufsprovision. 
Der so ermittelte Viehsalzpreis war alsdann von der zuständigen Ortsbehörde 
amtlich bekannt zu geben, sodaß eine willkürliche Preiserhöhung oder Preisän- 
dernng ausgeschlossen war. In letzterer Hinsicht wurde dem Salzverschleißer vom 
Oberamt eine besondere Verpflichtung zur Jnnehaltung der amtlich bekanntgege 
benen Preise auferlegt. Weitere Besonderheiten sind aus dieser Verfügung vom 
26. März 1824, betr. den Viehsalzverkanf, nicht hervorzuheben. 
Uni dem Absatz von gemahlenem Steinsalz im Lande eine weitere Aus- 
dehnnng zu geben, ordnete eine Verfügung vom 30. Oktober 1830, betr. den 
Verkauf gemahlenen Steinsalzes an, daß fortan der Preis für dieses Salz 2 kr. 
das Pfund zu betragen habe *). Gleichzeitig ging den Oberämtern vom Kgl. Bergrat 
die Aufforderung zu, schätzungsweise den voraussichtlichen Salzbedarf anzugeben, 
damit hiernach die einzelnen Salzfaktorien mit den nötigen Salzmeugen versehen 
werden konnten. Eine Bekanntmachung des Kgl. Bergrats vom 6. April 1832 
regelte den Gewichtsinhalt der Kochsalz-Fässer. Es wurde hiernach das Brutto 
gewicht des Fasses mit Kochsalz auf 656 Pfund festgesetzt, wobei für das leere 
Faß als feststehende Durchschnitts-Tara ein Gewicht von 50 Pfund, daneben ein 
1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 1849. Tübingen. Band 16. II. Ab 
teilung, Seite 620.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Salzhandel, Die Salinen Und Salzbergwerke Württembergs Im 19. Jahrhundert. Druck von H. Laupp jr., 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.