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Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Monograph

Identifikator:
1023388405
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39712
Document type:
Monograph
Author:
Stein, Bruno http://d-nb.info/gnd/1047107112
Title:
Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)
Place of publication:
Borna-Leipzig
Publisher:
Buchdruckerei Robert Noske
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (110 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Der heutige Stand der Kontrollorgane
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil.
  • Zweiter Teil. Der heutige Stand der Kontrollorgane

Full text

96 
Regel ist dies aber der Fall —, er wird von der Generalver 
sammlung gewählt und event, abberufen. 
Aus den Bestimmungen geht deutlich hervor, daß der Gesetz 
geber sich den Aufsichtsrat als Kontrollorgan gedacht hat; er soll 
im Namen der Aktionäre kontrollieren. Diese Funktion verrichtet 
aber der Aufsichtsrat keineswegs, und er kann es auch nicht, selbst 
wenn man bei ihm den guten Willen dazu voraussetzt. 
Woran scheitert die Erfüllung seiner Ausgabe? 
1. an der Qualität der einzelnen Mitglieder 
und seiner Zusammensetzung; 
2. an dem Umfang der zu leistenden Arbeit; 
3. an der Stellung des Aufsichtsrats zum Vor 
stand und Generalversammlung. 
Zum ersten Punkte bemerke ich: 
Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt; 
da bei der bekannten und teilweise auch begründeten Interesse 
losigkeit der Aktionäre nur die Großaktionäre erscheinen, so ist 
die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in die Hände dieser wenigen 
gelegt, die sich selbst und ihnen geeignete Persönlichkeiten in den 
Aufsichtsrat wählen; daß hierbei Geschäftstüchtigkeit und Erfahrung 
wenig zu sagen haben, liegt klar auf der Hand. So finden wir 
denn in den Aussichtsräten alle möglichen Berufe vertreten, leider 
nur wenig Leute, die als Kontrolleure eines Aktienunternehmens 
wirken können: pensionierte Offiziere, Künstler, Gutsbesitzer, Ge 
lehrte usw. Können diese die Pläne eines gewiegten Direktors 
kontrollieren, können sie das Rechnungswerk oder die Wirtschafts 
führung eines Unternehmens übersehen?, Sie müssen sich nur 
auf wenige Aufsichtsratsmitglieder verlassen, bei denen sie die Be 
fähigung zur Kontrolle voraussetzen. Eine derartige Erfüllung 
der Pflichten muß aber als Gewissenlosigkeit bezeichnet werden; 
doch die Sinekure lockt mehr, als daß der Gesetzgeber jemals mit 
der Haftung erfolgreich drohen könnte. 
Wie weit diese Vertrauensseligkeit geht, zeigen die Verhandlungen 
bei den verschiedenen Zusammenbrüchen, neuerdings wieder in 
dem Verfahren gegen den Aufsichtsrat der 1910 verkrachten Nieder 
deutschen Bank in Dortmund; blindlings hat in diesem Falle 
der Aufsichtsrat dem Vorstand und seinen Gehilfen vertraut und 
die Ohnmacht zur Ausübung der Kontrolle eingestanden. Und 
hier waren die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht nur Außenseiter 
des Geschäftslebens. 
Und selbst, wenn der Aufsichtsrat nur aus qualifizierten Mit 
gliedern besteht, scheitert der gute Wille zur Erfüllung seiner 
Aufgabe an dem unter 2. genannten Grunde: an dem Umfang 
der zu leistenden Arbeit.
	        

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Die Kontrolle Der Rechnungslegung (in Der Privatwirtschaft). Buchdruckerei Robert Noske, 1914.
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