Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

Monograph

Identifikator:
1023388405
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-39712
Document type:
Monograph
Author:
Stein, Bruno http://d-nb.info/gnd/1047107112
Title:
Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)
Place of publication:
Borna-Leipzig
Publisher:
Buchdruckerei Robert Noske
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (110 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • Kapitel I. Bedürfnisse und Arbeit
  • Kapitel II. Tausch und Wert
  • Kapitel III. Das Geld
  • Kapitel IV. Eigentum und Erblichkeit
  • Kapitel V. Pacht und Leihen auf Zins
  • Kapitel VI. Lohn und Gewinn
  • Kapitel VII. Wettbewerb und Zusammenarbeit

Full text

55 
Eigentum und Erblichkeit. 
an den Kosten der Entwässerung, Berieselung oder Neuab 
grenzung ihrer Ländereien zu' tragen. Das ist ein Eingriff in 
)as Privateigentum, der aber im allgemeinen Interesse ge 
ordert wird, eine zwangsweise Solidarität. Der Eigentümer 
chreit: „Ich bin doch wohl Herr darüber, mein Land nicht 
zu bewässern oder meine Sümpfe nicht auszutrocknen!", 
aber man erwidert ihm: „Nein, Du bist nicht Herr darüber, 
ob Du es nicht tun willst; Du bist verpflichtet, dieses Land zum 
Besten aller auszunutzen". Der Eigentümer kann nicht 
egoistisch sagen: „mein Land", sondern „unser Land". 
Da ist auch noch das Enteignungsgesetz „im Interesse der 
öffentlichen Wohlfahrt" — das ist der amtliche Ausdruck, 
und er ist sehr treffend. Aber dies Gesetz wurde nur 
in seltenen Fällen angewandt, und mit einem Überfluß 
von Kautelen zum Schutz der Eigentümerinteressen, so daß 
es nichts Schöneres für einen Eigentümer gab als die Ent 
eignung, so daß schon genügte, wenn ein Land oder ein Haus 
von der Enteignung „bedroht" war — und es erzielte sofort 
einen gewaltigen Mehrwert. 
Nun hat sich diese Enteignung im Interesse des öffent 
lichen Wohles im größten Maßstab soeben in den meisten 
jungen Republiken ausgebreitet, die letzthin auf den Trümmern 
des russischen Reiches entstanden sind, und sogar in mehreren 
alten Nachbarländern, wie in Griechenland und Rumänien. 
Man hat die teilweise Enteignung alles Großgrundbesitzes 
verfügt. In allen diesen Ländern hat man seit zwei oder drei 
Jahren Gesetze herausgebracht, die alle Güter von einer über 
ein gewisses Maß hinausgehenden Ausdehnung enteignen — 
das Maß ist je nach den Ländern verschieden. 
Wohlgemerkt, handelt es sich hier nicht etwa darum, das 
Kollektiveigentum an Stelle des Privateigentums zu setzen, 
da man gerade im Gegenteil die Schaffung und Vermehrung 
einer Klasse von Kleinbesitzern fördern will. Aber diese Ent 
eignung hat nichtsdestoweniger einen sozialistischen Zug, inso 
fern als sie die Tendenz zeigt, das gutsherrliche und Renten 
eigentum zu beseitigen und an seine Stelle ein Eigentum zu 
setzen, das auf der Arbeit beruht und das man dem sozialen 
Interesse entsprechender hält. 
Was soll man übrigens zu den Steuern sagen, besonders 
bei der furchtbaren Ausdehnung, die sie seit dem Kriege in fast 
allen Ländern genommen haben — sind sie nicht eine Art 
Enteignung der Einkommen? Wenn man z. B. in England, 
in Deutschland, in den Vereinigten Staaten — und morgen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Anfangsgründe Der Volkswirtschaftslehre. H. Meyer’s Buchdruckerei, Abteilung Verlag, 1925.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.