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Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Bibliographic data

fullscreen: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

Monograph

Identifikator:
1023493845
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-69422
Document type:
Monograph
Title:
Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Selbstverlag des Verbandes zum Schutze des Deutschen Grundbesitzes und Realkredits (e.V.)
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (51 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Anlage A. Beschwerden in Einzelfällen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • An das Reichs-Justizamt
  • Anlage A. Beschwerden in Einzelfällen
  • Anlage B. Aeußerungen von Kreditinstituten
  • Anlage C. Berichte der Zwangsverwalter und mit der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vertrauter Personen

Full text

22 
14. Herr Schlossermeister K.-Friedenau schreibt: 
„Die Abneigung gegen Hergäbe von zweiten Hypotheken 
erklärt sich daraus, daß in den letzten Jahren die Gläubiger 
zweiter Hypotheken häufig bei Versteigerungen gezwungen 
waren, entweder ihr Geld fallen zu lassen oder die Häuser zu 
erstehen; zur Erstehung in Zwangsversteigerungen gehören 
bedeutende Barmittel, die die Gläubiger oft nicht beschaffen 
können. Es wird bei Versteigerungen in den meisten Fällen 
von den zweiten Hypothekengläubigern eine Anzahlung auf 
die erste Stelle verlangt, sodann ist eine Provision für die erste 
Stelle zu zahlen, außerdem kommt noch etwa 3% Umsatzsteuer 
vom gemeinen Wert hinzu, Hypothekenbanken haben häufig 
in ihrem Darlehensvertrage Bestimmungen, daß im Falle 
der früheren Fälligkeit des Darlehens 1 Proz. Provision 
pro aimo zu zahlen ist. Wenn nun ein Jahr nach Hergäbe 
des Darlehens Zwangsversteigerung eintritt, so muß zu 
nächst diese Provision im Verkaufstermin herausgeboten 
werden. Dies trifft nun nicht den ursprünglichen Darlehens 
nehmer, sondern den zweiten Hypothekengläubiger. Kommt 
nun noch hinzu, daß Mieten zediert oder gepfändet sind, daß 
die Bank, die die erste Hypothek besitzt, Zinsansprüche an 
Dritte abgetreten hat, so kann der zweite Hypothekengläubi 
ger die Hälfte seiner Hypothek opfern für Ansprüche, die er 
bei Hergäbe des Darlehens nicht in Betracht gezogen hat. 
Wenn eine Gesundung betr. Hergäbe von zweiten Hypothe 
ken eintreten soll, ist es dringend notwendig, daß das Gesetz 
dahin geändert wird, daß Pfändungen und Zedierungen von 
Mieten dem Hypothekengläubiger gegeniiber unwirksam sind; 
wenn diese Bestirnmung Gesetz wird, wird es keinem 
Wucherer mehr einfallen, auf Mietszessionen Geld zu geben. 
Der Gesetzgeber wollte den Schwächeren schützen und ließ zu, 
daß dem Besitzer von Grundstiicken das Verfügungsrecht über 
Mieten für das angefangene und nächste Quartal dem Hypo 
thekengläubiger gegenüber zustand; zu helfen ist in diesen 
Fällen dem Besitzer doch nicht mehr rind haben gewöhnlich 
Dritte und nicht der Besitzer den Vorteil von dieser Be 
stimmung." 
16. Firma Sch.-Breslau schreibt: 
„Das von unserer Gesellschaft erststellig beliehene und in 
deren Nutznießung befindliche Grundstück G . . . straße 
Hierselbst ist nachstehend noch mit verschiedenen Hypotheken 
belastet, welche aber den wirklichen Wert des Grundstücks 
erheblich übersteigen und demzufolge in der Hauptsache wert
	        

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Rechte Der Hypothekengläubiger an Miet- Und Pachtzinsen. Selbstverlag des Verbandes zum Schutze des Deutschen Grundbesitzes und Realkredits (e.V.), 1913.
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