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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

143 
Schiedsgerichtsbarkeit — Geschichte. 
nächsten Jahren für die Fortbildung der Schiedsgerichtsidee gehabt, 
hat zunächst der großartige Aufschwung bewiesen, den jene alsbald und 
unmittelbar nach der Beendigung der I. Konferenz in der Staaten 
praxis genommen, ein Aufschwung, der hauptsächlich in dem Abschluß 
einer außerordentlich großen Anzahl obligatorischer Schiedsgerichts 
verträge zutage getreten ist. Es will doch etwas bedeuten, wenn in den 
acht Jahren von 1899—1907 nicht weniger als 40 Schiedsgerichts 
verträge zwischen europäischen Mächten ratifiziert und weitere sieben 
abgeschlossen worden sind, und daß an zwei von ihnen, nämlich mit 
England und der Union, das Deutsche Reich beteiligt war, trotz der auf 
der Haager Konferenz dem Obligatorium entgegengesetzten Bedenken. 
Und zu diesen 40 oder 47 Schiedsgerichtsabkommen tritt noch eine 
ziemlich große Zahl von solchen zwischen den mittel- und südameri 
kanischen Staaten, insbesondere, als obligatorischer Vertrag, der, welcher 
auf der pan-amerikanischen Konferenz von 1902 abgeschlossen worden 
ist. Zwar enthielten die meisten dieser Verträge noch die Ehren- und 
Jnteressenklausel, vielfach auch eine Klausel.zugunsten der Interessen 
von dritten Mächten, als deren Typ das französisch-englische Abkommen 
vom 18. Oktober 1903 und neben anderen das jenen nachgebildete, 
deutsch-englische vom 12. Juli 1904, gelten können. Doch sind schon 
vor 1907 einige Verträge abgeschlossen worden, die nach dem Vorbild 
zweier nicht ratifizierter, von der Schweiz bzw. England 1883 bzw. 
1897 mit der Union abgeschlossener Verträge und des Vertrages, den 
1898 Italien mit Argentinien eingegangen, alle Streitigkeiten ohne 
Einschränkung durch irgendeine Klausel obligatorischer Schiedssprechung 
unterworfen haben. Eine dritte Gruppe endlich enthält das Prinzip 
der Schiedsgerichtsbarkeit mit Ehrenklausel, erklärt aber daneben eine 
Reihe von Streitfragen für unbedingt arbitrabel. 
Amerikanische Anregungen, die bis auf das Jahr 1904 zurückreichen, 
waren es, die die russische Regierung bestimmt haben, auf die Abhal 
tung einer neuen Konferenz im Jahre 1907 hinzuwirken. Waren 1899 
nur 26 Staaten vertreten, so sind 1907 44 der Einladung der nieder 
ländischen Regierung nach dem Haag gefolgt, darunter vor allem die 
mittel- und südamerikanischen, die (außer Brasilien) 1899 keine Ein 
ladung erhalten hatten. 
Hatten fast alle Staaten in der Zeit seit 1899 obligatorische Einzel- 
schiedsverträge abgeschlossen, wollte man nun versuchen, uno actu 
durch einen Weltschiedsvertrag alle Staaten untereinanderzu verbinden.
	        

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Versand- Und Zollvorschriften Im Verkehr Mit Dem Ausland [Im Aufl. D. Bergischen Industrie U. Handelskammer Zu Reimacheid Zusgest U. Bearb von D. Zollauskunftstelle D. Handelskammer]. Ziegler [u.a.], 1927.
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