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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

150 Das Schiedsverfahren. 
tum arbitri, ist nicht erforderlich, sondern es liegt, juristisch betrachtet, 
in der Ausnahme seines Namens in die Liste ein Angebot seiner Dienste 
an die Signatarmächte, das, sofern es im Augenblick der Bezeichnung 
des Arbiters durch die Streitteile noch zu Recht besteht, zu dessen Ein 
tritt in die Funktionen eines Schiedsrichters erstarkt. Kommt eine 
Einigung zwischen den Parteien nicht zustande, so trifft der Art. 45 
Absatz II—V folgende Regelung, die auch für die Bildung der Unter 
suchungskommissionen gilt: „Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter, 
von denen nur einer ihr Staatsangehöriger sein oder unter den von 
ihr benannten Mitgliedern des Schiedshofes ausgewählt werden 
darf. Diese Schiedsrichter wählen gemeinsam einen Obmann. Bei 
Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmannes einer dritten Macht 
anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen. 
Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede 
Partei eine andere Macht, und die Wahl des Obmannes erfolgt durch 
die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung. Können sich diese 
zwei Mächte binnen zwei Monaten nicht einigen, so schlägt jede von 
ihnen zwei Personen vor, die aus der Liste der Mitglieder des Stän 
digen Schiedshofes, mit Ausnahme der von den Parteien benannten 
Mitglieder, genommen und nicht Staatsangehörige einer von ihnen 
sind. Das Los bestimmt, welche unter den so vorgeschlagenen Personen 
der Obmann sein soll." 
Von den Vorschriften über das Schiedsverfahren ist besonders wich 
tig Art. 53. Nachdem dieser in Absatz 1 den selbstverständlichen Satz 
aufstellt: „Der Ständige Schiedshof ist für die Feststellung des Schieds- 
vertrages zuständig, wenn die Parteien darüber einig sind, ste chm zu 
überlassen," enthält er in Absatz 2 das hochbedeutsame sogenannte 
Zwangskompromiß oder — wie ich es genannt — Ersatzkompromiß. 
Der Ständige Schiedshof, und zwar nach Art. 54 eine Kommission 
von fünf Mitgliedern, die nach den für die Bildung eines Schieds 
gerichts aufgestellten Regeln gebildet wird und im Zweifel auch als 
Schiedsgericht fungiert, ist aber weiter auf einseitigen Antrag einer 
Partei nach erfolglosen diplomatischen Verhandlungen zuständig, wenn 
es sich um den Abschluß eines unechten Kompromisses, d. h. eines Kom 
promisses auf Grund eines institutionellen Schiedsgerichtsvertrages, 
handelt, sofern dieser für jeden einzelnen Streitfall einen Schieds- 
vertrag vorsieht und dessen Feststellung der Zuständigkeit des Schieds- 
bofes weder ausdrücklich noch stillschweigend entzieht. Die hier
	        

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