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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

2 
Der Völkerrechtsbegriff. 
Gebiet, um die Bewilligung des Armenrechts an eine ausländische 
Partei, die Auslieferung eines Verbrechers, um nur ein paar Bei 
spiele willkürlich herauszugreifen, handeln, stets wird hier der Ab 
schluß eines Zwei- oder Mehrparteienvertrages zwischen Staaten Vor 
aussetzung sein. 
Diese Tatsache pflegt von der Mehrzahl der nichtwissenschaftlichen 
Gegner des Völkerrechts übersehen zu werden, deren Zahl nach dem 
angeblichen „Zusammenbruch des Völkerrechts im Weltkrieg" nur 
noch zugenommen hat. Selbst wenn es, wie häufig behauptet wird, 
zuträfe, daß das Kriegsrecht unter den Stürmen des vierjährigen Welt 
erdbebens hinweggefegt worden sei, würde deshalb doch das Völker 
recht, das normalerweise den Friedensverkehr der Staaten im Auge 
hat und nur notgedrungen jenen anormalen Zustand, der sich Krieg 
nennt, regelt, noch Existenzberechtigung besitzen, ja bei dem fort 
bestehenden Nebeneinander koordinierter Staaten unentbehrlich sein. 
Im übrigen ist es aber gar nicht einmal richtig, daß auch nur das 
Kriegsvölkerrecht im Weltkriege zusammengebrochen sei. Die meisten 
der angeblichen Völkerrechts Verletzungen, die intra et extra muros 
behauptet wurden, sind niemals vorgekommen, sei es mangels Tat 
bestandes, sei es mangels Rechtsnorm. Mangels Tatbestandes um 
dessentwillen nicht, weil häufig Vorfälle, die als Rechtsverletzungen 
angesehen worden sind, niemals begangen wurden (fama crescit 
eundo!), sich überhaupt unter keinen Rechtssatz subsumieren lassen; 
mangels Rechtsnorm, weil ein behaupteter Rechtssatz aus juristisch 
technischen Gründen noch nicht oder nicht mehr oder gerade für 
diese Kriegsparteien nicht in Geltung stand. (Vgl. dazu unten 
b 2 und § 37.) 
a) Davon ausgehend, daß Recht eine Zwangsordnung von Lebens 
verhältnissen sei, wendet sich eine Lehre mit der Begründung gegen 
die Rechtsnatur des Völkerrechts, daß dem Völkerrecht der Zwang 
ermangele und infolgedessen kein Recht vorliege. Von anderen wiede 
rum wird auf den Mangel eines Gesetzgebers und einer Rechtsprechung 
hingewiesen. 
Was zunächst den letzteren Vorwurf anlangt, so ist es gewiß richtig, 
daß ein „Gesetzgeber" von der Art, wie er im Landesrecht entgegentritt, 
im Völkerrecht fehlt. Er muß auch fehlen. Sonst würde von einem 
Nebeneinander selbständiger Staaten, das dem Völkerrecht eigen 
tümlich ist, nicht mehr gesprochen werden können, sondern es würde 
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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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