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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

190 Das Verwundetenrecht. 
Posten bewacht wird, die mit einem regelrechten dienstlichen Auftrag 
versehen sind; 3. die Tatsache, daß in der Formation oder der Anstalt 
Waffen und Munition gesunden werden, die den Verwundeten ab 
genommen, aber noch nicht der zuständigen Dienststelle abgeliefert ^ | 
worden sind. m . 
Das ausschließlich zur Bergung, zur Beförderung und zur Behand 
lung von Verwundeten und Kranken sowie zur Verwaltung von Sa 
nitätsformationen und -anstalten bestimmte Personal und die den 
Heeren beigegebenen Feldprediger sollen unter allen Umständen ge 
achtet und geschützt werden; wenn sie in die Hände des Feindes fallen, 
dürfen sie nicht als Kriegsgefangene behandelt werden. 
Dem erwähnten Personale wird das Personal der von ihrer Regie 
rung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten freiwilligen 
Hilssgesellschasten, das in den Sanitätsformationen und -anstalten 
der Heere verwendet wird, gleichgestellt mit dem Vorbehalte, daß diese 
Personale den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht. 
Jeder Staat soll dem anderen entweder schon in Friedenszeiten oder bei 
Beginn oder im Laufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor jeder tat 
sächlichen Verwendung die Namen der Gesellschaften bekanntgeben, die 
er ermächtigt hat, unter seiner Verantwortung am amtlichen Sanitäts 
dienste seines Heeres mitzuwirken. Eine anerkannte Gesellschaft eines 
neutralen Staates darf ihr Personal und ihre SanitätsformaUonen 
bei einer Kriegspartei nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen 
Regierung und mit Ermächtigung der Kriegspartei selbst mitwirken 
lassen. Die Kriegspartei, welche die Hilfe annimmt, ist verpflichtet, 
solches vor jeder Verwendung dem Feinde bekannt zu machen. Während 
im Seekriegsrecht die neutralen Hilfsgesellschaften ihre eigene, die 
Flagge der Kriegspartei, der sie helfen und die Genfer Flagge führen, 
dürfen nach Art. 22 der Genfer Konvention nur die Genfer Flagge 
und die des Staates, dem die Unterstützung zuteil wird, geführt werden. 
Die Hilfsgesellschaften bilden also einen Bestandteil des Sanitäts 
personals des Staates, bei dem sie sich befinden. Wenn die vorbezeich- 
neten Personen in die Hände des Feindes gefallen sind, sollen sie ihre 
Verrichtungen unter dessen Leitung fortsetzen. Sobald ihre Mitwir 
kung nicht mehr unentbehrlich ist, sollen sie zu ihrem Heere oder in ihre 
Heimat zu solcher Zeit und auf solchem Wege, wie sich mit den mili 
tärischen Erfordernissen vereinbaren läßt, zurückgeschickt werden, etc 
dürfen in diesem Falle die Habseligkeiten, Instrumente, Waffen und
	        

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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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