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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

Die Gültigkeitsfeststellung. 5 
Es ist nun im Einzelfalle um dessentwillen oft so schwer, festzustellen, 
ob Völkerrecht vorliegt, weil keinem Staate gegen seinen Willen Recht 
aufgezwungen werden kann. Der Nachweis, daß ein bestimmter 
Staat einen Satz als Rechts- und zwar als Völkerrechtssatz an 
erkannt hat, wird nur dann leicht zu führen sein, wenn ein Staat 
einem anderen Staate gegenüber sich auf diesen Satz als Völkerrechts 
satz berufen hat oder ihn als solchen gegen sich hat gelten lassen. 
Aber selbst beim aufgezeichneten Recht ist die Feststellung nicht so 
leicht, als es auf den ersten Augenblick erscheint. Denn wenn auch aus 
der Aufzählung der Vertragsparteien zu Beginn jedes Vertrages 
entnommen werden kann, wer die Vertragsparteien sein sollen, so 
ist mit dieser Aufzählung nicht gesagt, daß sie auch wirklich Vertrags 
parteien geworden, das heißt rechtlich gebunden sind. Für jeden 
Staatsvertrag muß geprüft werden, ob er schon, ob er noch gilt. 
Ob er schon gilt: Ein Vertrag ist noch nicht perfekt mit der Unter 
zeichnung, sondern erst mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, 
bzw. nach Aufnahme eines Protokolles über die erfolgte Hinterlegung 
nach Maßgabe des Staatsvertrages. Das hängt damit zusammen, 
daß bei den meisten Verträgen heute parlamentarische Zustimmung 
erforderlich ist, und daß, wenn auch ein Staatsvertrag dem Willen der 
Regierung konform ist, so wie er durch Unterzeichnung durch die 
Bevollmächtigten Ausdruck gefunden hat, so doch damit noch nicht 
gesagt ist, daß er auch dem Willen des Parlamentes entspricht. Ein 
lehrreiches Beispiel bietet der Versailler Friedensvertrag vom 28. Juni 
1919. Dieser hat zwar an diesem Tage die Unterzeichnung der Bevoll 
mächtigten gefunden, ohne aber damit schon völkerrechtliche Gültigkeit 
erlangt zu haben. Diese ist vielmehr zunächst im Verhältnis der Mächte, 
die am 10. Januar 1920 ihre Ratifikationsurkunden unter Errichtung 
eines Protokolles in Paris hinterlegt haben, an diesem Tage in Kraft 
getreten (Art. 440 des Friedensvertrages), während eine Ratifikation 
der Vereinigten Staaten von Amerika, das heißt das Versprechen des 
Staatsoberhauptes als des völkerrechtlichen Vertreters des Staates, 
den Vertrag halten zu wollen, trotz eines dahingehenden Willens des 
amerikanischen Präsidenten Wilson, mangels der Zustimmung einer 
Zweidrittelmehrheit des amerikanischen Senates, wie sie das ameri 
kanische Staatsrecht verlangt, noch nicht möglich gewesen ist. 
c) Unrichtig und irreführend, aber weil er sich eingebürgert hat, 
beizubehalten, ist der Name Völkerrecht. Juristisch genau wäre
	        

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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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