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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

196 Spione und Parlamentäre. 
erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche 
Heer zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Per 
sonen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu über 
bringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen 
Teilen eines Heeres oder eines Gebietes aufrechtzuerhalten. 
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes 
Urteil bestraft werden. Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er an 
gehört, zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen 
wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher be 
gangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden. 
II. Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevoll 
mächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich 
mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, 
ebenso der ihn begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnen 
träger und Dolmetscher. 
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht 
verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle 
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Parlamentär zu ver 
hindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. 
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär 
zeitweilig zurückzuhalten. Der Parlamentär verliert seinen Anspruch 
auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis 
vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Ver 
rat zu üben oder dazu anzustiften. 
§ 46. Tie Occupatio bellica. 
I. Begriff und Rechtsnatur. 
a) Tie umstrittene Frage, ob die kriegerische Besetzung fremden 
Staatsgebiets als rechtsmäßig oder rechtswidrig aufzufassen ist, muß 
nach der Lage des positiven Rechtes dahin beantwortet werden, daß 
das Recht mit Kriegsbeginn das feindliche Land den Zugriffen des 
Kriegführenden nicht mehr verwehrt, und daß es an die Tatsache der 
Besetzung feindlichen Staatsgebiets rechtliche Wirkungeri knüpft. In 
dem es das tut, erkennt es implicite an, daß die Kriegführenden 
fremde Staatsgebiete besetzen dürfen und es setzt nur der an sich und 
früher unbeschränkten Gewalt des Okkupanten im besetztett Gebiet recht 
liche Grenzen. 
b) Okkupation im Kriege ist vorübergehende, durch Her-
	        

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Grundzüge Des Positiven Völkerrechts. Ludwig Röhrscheid Verlag, 1921.
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