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Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

216 Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg. 
Personen oder von amtlich anerkannten Hilfsgesellschaften neutraler 
Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Weg 
nahme ausgeschlossen unter der Bedingung, daß sie sich der Leitung 
eines der Kriegführenden mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen 
Regierung und mit der Ermächtigung des Kriegführenden selbst unter 
stellt haben und daß dieser ihren Namen zu Beginn oder im Verlaufe 
der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor irgendwelcher Verwendung, 
dem Gegner bekanntgemacht hat. 
Die bezeichneten Schiffe sollen den Verwundeten, Kranken und 
Schiffbrüchigen der Kriegführenden ohne Unterschied der Natio 
nalität Hilfe und Beistand gewähren. Die Regierungen verpflichten 
sich, diese Schiffe zu keinerlei militärischen Zwecken zu benutzen. Diese 
Schiffe dürfen in keiner Weise die Bewegungen der Kriegsschiffe be 
hindern. Während des Kampfes und nach dem Kampfe handeln sie 
auf ihre eigene Gefahr. Die Kriegführenden üben über sie ein Auf- 
sichts- und Durchsuchungsrecht aus; sie können ihre Hilfe ablehnen, 
ihnen befehlen, sich zu entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung 
vorschreiben, einen Kommissar an Bord geben und sie auch zurück 
halten, wenn besonders erhebliche Umstände es erfordern. Tie Krieg 
führenden sollen die den Lazarettschiffen gegebenen Befehle soweit 
wie möglich in deren Schiffstagebuch eintragen. 
Die militärischen Lazarettschiffe sind kenntlich zu machen durch einen 
äußeren weißen Anstrich mit einem wagerecht laufenden, etwa andert 
halb Meter breiten grünen Streifen. Die anderen Lazarettschiffe sind 
kenntlich zu machen durch einen äußeren weißen Anstrich mit einem 
wagrecht laufenden, etwa anderthalb Meter breiten roten Streifen. 
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen, zum Lazarettdienste ver 
wendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich 
gemacht sein. Alle Lazarettschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, 
daß sie neben der Nationalflagge die in dem Genfer Abkommen vor 
gesehene weiße Flagge mit dem roten Kreuz und außerdem, sofern 
sie einem neutralen Staate angehören, am Hauptmaste die National 
flagge des Kriegführenden, dessen Leitung sie sich unterstellt haben, 
hissen. Lazarettschiffe, die gemäß Art. 4 vom Feinde zurückgehalten 
werden, haben die Nationalflagge des Kriegführenden, dem sie unter 
stellt sind, niederzuholen. Wollen sich die vorstehend erwähnten 
Schiffe und Boote auch während der Nacht den ihnen gebührenden 
Schutz sichern, so haben sie mit Genehmigung des Kriegführenden, den
	        

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Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
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