Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge des positiven Völkerrechts

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Monograph

Identifikator:
1024339858
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-61868
Document type:
Monograph
Author:
Strupp, Karl http://d-nb.info/gnd/117677515
Title:
Grundzüge des positiven Völkerrechts
Place of publication:
Bonn
Publisher:
Ludwig Röhrscheid Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 251 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Grundzüge des positiven Völkerrechts
  • Title page
  • Contents

Full text

gg Fremdenrecht. 
weilen, und es ist hier an den Kreis der sogenannten Exterritorialen 
;u erinnern, genießt der Fremde eine gegenüber den Einheimischen 
bevorzugte Stellung. Von dieser Ausnahme und von vertraglich be 
sonders festgelegten Fällen abgesehen, ist der Staatsfremde den 
Nationalen jedoch höchstens gleichgestellt. Ein besonderes Recht aus 
Handel, auf Aufenthalt und Niederlassung, wie überhaupt em Recht 
auf Erschließung des Landes für Staatsfremde, das von manchen 
Autoren naturrechtlicher Färbung vielfach sogar als Grundrecht be- 
bauptet wird, kann nicht anerkannt werden. Soweit nicht Vertrage 
bestehen und ein großes Netz von Niederlassungsverträgen umspannt 
die Kulturwelt, ist kein Staat gehindert, Fremde abzuweisen (renvoi). 
Nur nimmt diese Abweisung die Natur eines unfreundlichen Aktes an, 
gegen den Vergeltungsmaßnahmen zulässig sind, wenn ein Staat 
gerade die Angehörigen eines bestimmten Staates oder einer be 
stimmten Rasse abweist. Unter diesen Gesichtspunkten müssen die 
amerikanischen Maßnahmen gegen China und gegen Japan m den 
letzten 30 Jahren bis zur Gegenwart betrachtet werden. Im übrigen 
ist eine Zurücksetzung des Staatsfremden gegenüber dem Nationalen 
ziemlich häufig. Das gilt namentlich auf dem Gebiete des Handels 
und Gewerbes, wo z. B. die Küstenschiffahrt, die Fischerei in den 
Küstengewässern und das Apothekergewerbe den Einheimischen vor 
behalten ist. In privatrechtlicher Hinsicht kannten z. B. Rußland und 
Rumänien vor dem Weltkrieg das Verbot des Erwerbes von Grund 
stücken durch Staatsfremde, ein Verbot, das für ausländische juristische 
Personen auch in der Gesetzgebung anderer Staaten nicht selten ist 
und uns z. B. im deutschen Recht in der abgeschwächten Form staat- 
licher Genehmigung begegnet. Weitere Einschränkungen sind während 
des Weltkrieges und nach seiner Beendigung häufig geworden. 
Im übrigen ist der Ausländer dem Inländer auf dem Gebiet des 
Privatrechtes und Zivilprozesses nahezu völlig gleichgestellt, er genießt 
uneingeschränkten Rechtsschutz, mag ihm auch das Armenrecht versag 
oder die Klageerhebung von der Leistung einer Sicherheit abhängig 
gemacht werden. Die Rechtsfähigkeit ausländischer Gesellschaften 
bedarf zwecks Anerkennung inländischer Bestätigung, die National 
flagge darf nur von inländischen Schiffen geführt werden. Auf dem 
Gebiete des öffentlichen Rechtes freilich finden sich besonders tief 
gehende Unterschiede. Zwar wird von Ausländern keine besondere 
Ausländergebühr mehr erhoben, wie solche bei Erwerb von Todeswegen 
als gal 
Fällen 
solcher 
zur 93; 
nicht ( 
Rechte 
gekehr 
heranc 
voraus 
tärisch 
Imme 
Requi 
DieF 
Perso; 
Beder 
heute 
eines 
weiser 
völke 
Betre; 
sei es 
Falle 
sogenc 
wird, 
II. 
auf dl 
vertra 
werde 
Handl 
Deuts 
liefe- 
verfas 
hat, u 
die i 
Art. 2 
fremd 
dem l 
diese
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Nationalökonomie in Frankreich. Verlag von Ferdinand Enke, 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.