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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

104 
und zwar soll das Handelsamt, bevor es einem der 
artigen Antrage stattgibt, verlangen, daß ihm über fol 
gende Punkte Gewißheit gegeben werde: 
a) daß der Inhaber ein Angehöriger eines mit Seiner 
Majestät im Kriege befindlichen Staates ist, 
d) daß der Antragsteller die Waren, für welche die 
Handelsmarke eingetragen ist, herzustellen beab 
sichtigt oder ihre Herstellung veranlassen wird, 
c) daß es im allgemeinen Interesse des Inlandes oder 
eines Teiles des Publikums oder des Handelsver 
kehrs liegt, daß die Eintragung der Handelsmarke 
dauernd oder zeitweilig ausgehoben wird. 
Die bei Einreichung eines solchen Antrages zu ent 
richtende Gebühr ist im ersten Anhange zu diesen Vor 
schriften angegeben. 
Das Handelsamt kann jederzeit nach freiem Er 
messen jede von ihm angeordnete dauernde oder zeit 
weilige Außerkraftsetzung der Eintragung einer Handels 
marke widerrufen. 
Zwecks Ausübung der Befugnisse zur dauernden 
oder zeitweiligen Außerkraftsetzung der Eintragung einer 
Handelsmarke kann das Handelsamt nach Gutdünken 
eine Person oder Personen zur Anstellung einer Unter 
suchung ernennen. 
Die dem Handelsamt zugehenden Anträge auf 
dauernde oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Ein 
tragung einer Handelsmarke sind einer solchen Person 
oder solchen Personen zwecks mündlicher Verhandlung 
und Prüfung zu überweisen. Über das Ergebnis haben 
diese Personen au das Amt zu berichten. 
Das Handelsamt darf also jederzeit, wenn es nach 
seinem Ermessen dies im öffentlichen Interesse gelegen 
erachtet, eine Handelsmarke dauernd oder zeitweilig, 
völlig oder teilweise außer Kraft setzen, gegebenenfalls 
unter den von ihm für erforderlich erachteten Auflagen 
und Bedingungen. 
2. Der in diesen Vorschriften gebrauchte Ausdruck 
„Person" soll neben der Bedeutung, die ihm nach § 19 
des Auslegungsgesetzes (Interpretation Lot) von 1889 
zukommt, jedes Regierungsdepartement einschließen. 
3. Alle Angelegenheiten oder Geschäfte, die vom 
Handelsamt oder vor dem Handelsamt bestimmungs 
gemäß zu erledigen sind, können durch oder von dem 
Präsidenten, einem Sekretär, Hilfssekretär oder eine zu 
diesem Behufe vom Präsidenten des Handelsamtes er 
mächtigte Person erledigt werden. 
Alle Urkunden, die sich als Erlässe des Handels 
amtes darstellen und mit dem Siegel des Amtes gesiegelt 
oder von einem Sekretär, Hilfssekretär oder einer vom 
Präsidenten des Amtes zu diesem Behufe ermächtigten 
Person unterzeichnet sind, sind als Beweismittel zuzu 
lassen und ohne ferneren Beweis als solche Erlässe zu 
erachten, wofern nicht das Gegenteil dargetan wird. 
Eine vom Präsidenten des Handelsamts unter 
zeichnete Bescheinigung, daß ein Erlaß oder eine Ver 
fügung, der Erlaß oder die Verfügung des Amtes 
ist, soll ein voller Beweis der so beglaubigten Tat 
sache sein. 
4. Diese Vorschriften sollen als die Trade Marks 
(Temporary) Knies, 1914, bezeichnet werden und vom 
7. August 1914 ab in Kraft treten. 
E r st e r A n h a n g. 
£ s ä 
Gebühr für einen Antrag an das Handelsamt 
auf dauernde oder zeitweilige Außerkraft 
setzung einer Handelsmarke nach Ziffer 1 3 0 0 
Zweiter Anhang. 
(Warenzeichenformular Nr. 36). 
Novelle vom 28. August 1914 zum eng 
lischen Patents, Designs and Trade 
Marks (Temporary Knies) 4 ct, 1914. Aus 
dehnung der Befugnis zur Erlassung zeitweiliger 
Verordnungen. 
I« Der Talents, Designs and Trade Marks (Tem 
porary Knies) Act, 1914, soll mit nachstehenden Abän 
derungen wirksam sein und als immer in Wirksamkeit 
gestanden angesehen werden, nämlich: 
a) In Art. 1 sind die Worte „um irgend ein 
Patent oder eine Lizenz und ein eingetragenes Waren 
zeichen, deren Inhaber ein Untertan eines mit seiner 
Majestät im Kriege befindlichen Staates ist, völlig oder 
teilweise zu vernichten oder zeitweise außer Kraft zu 
setzen und die nach einem dieser Gesetze auf Grund 
einer Anmeldung einer derartigen Person eingeleiteten 
Verfahren dauernd oder zeitweilig außer Kraft zu setzen", 
zu ersetzen durch folgende Worte: 
„Um irgend ein Patent oder eine Lizenz, deren In 
haber Untertan eines im Kriege mit Seiner Majestät be 
findlichen Staates ist, völlig oder teilweise zu vernichten 
oder zeitweise außer Kraft zu setzen, um die Registrierung 
und alle oder einige durch die Registrierung eines 
Musters oder einer Marke erworbenen Rechte, deren 
Inhaber ein Untertan der vorerwähnten Art ist, zu 
vernichten oder zeitweise außer Kraft zu setzen, um eine 
Anmeldung, die von einer solchen Person nach einem 
dieser Gesetze gemacht wurde, zu vernichten oder zeitweise 
außer Kraft zu setzen, um den Board of Trade in den 
Stand zu setzen, an andere als die vorgenannten Per 
sonen für solche Fristen und unter solchen Bedingungen, 
und zwar entweder für die ganze Dauer des Patentes 
oder der Registrierung oder für eine solche kürzere Frist 
als es dem Koard angemessen erscheint, Lizenzen zu 
gewähren, die der erwähnten Vernichtung oder zeitweisen 
Außerkraftsetzung unterworfenen patentierten Erfindungen 
und registrierten Muster herzustellen, zu gebrauchen, aus 
zuüben oder zu verkaufen." 
b) Am Schluffe desselben Artikels ist folgender 
Absatz einzufügen: 
„4. Dieses Gesetz gilt für jede Person, welche im 
Gebiete eines im Kriege mit Seiner Majestät befindlichen 
Staates wohnt oder ein Geschäft betreibt, so als ob sie 
Untertan dieses Staates wäre, und der Ausdruck „Untertan 
eines im Kriege mit Seiner Majestät befindlichen Staates" 
soll mit Bezug auf eine Handelsgesellschaft jede Ge 
sellschaft einschließen, deren Unternehmen von solchen
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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