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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Österreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

6 
Londoner Deklaration vom 26. Februar 1909, be 
treffend das Seekriegsrecht, halten zu wollen. In 
Artikel 22 und 24 dieser Deklaration sind nachstehende 
Gegenstände und Stoffe als Kriegskouterbande ange 
führt, und zwar: 
I. Als absolute Kriegskonterbande: 
1. Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagd 
waffen und ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 
2. Geschosse, Patronen und Kartuschen jeder 
Art sowie ihre als solche kenntlichen Bestandteile; 
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die speziell 
für den Krieg bestimmt sind; 
4. Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Pro 
viantwagen, Feldschmieden und ihre als solche kennt 
lichen Bestandteile; 
5. militärische, als solche kenntliche Kleidungs 
und Ausrüstungsstücke; 
6. militärisches, als solches kenntliches Geschirr 
jeder Art; 
7. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und 
Tragtiere; 
8. Lagergerät und seine als solche kenntlichen 
Bestandteile; 
9. Panzerplatten ; 
10. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge 
sowie solche Bestandteile, die nach ihrer besonderen 
Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge benutzt 
werden können; 
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die aus 
schließlich zur Anfertigung von Kriegsmunition oder 
zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und 
von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind. 
II. Als bedingte Kriegskonterbande: 
1. Lebensmittel; 
2. Fourage und zur Viehfütternng. geeignete 
Körnerfrüchte; 
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungs 
stücke, Kleidungsstoffe und Schuhwerk; 
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren, 
sowie Papiergeld; 
5. für den Krieg verwendbare Fahrzeuge jeder 
Art und ihre Bestandteile; 
6. Schiffe, Boote und Wasserfahrzeuge jeder 
Art, Schwimmdocks und Vorrichtungen für Trocken 
docks sowie ihre Bestandteile; 
7. festes oder rollendes Eisenbahnmaterial, 
Telegraphen, Funkentelegraphen- und Telephon 
material ; 
8. Luftschiffe und Flugmaschinen, ihre als solche 
kenntlichen Bestandteile sowie Zubehörstücke, Gegen 
stände und Stoffe, die erkennbar zur Luftschiffahrt 
oder zu Flugzwecken dienen sollen; 
9. Feuerungsmaterial und Schmierstoffe; 
10. Schießpulver und Sprengstoffe, die nicht 
speziell für den Krieg bestimmt sind; 
11. Stacheldraht sowie die zu seiner Befestigung 
oder Zerschneidung dienenden Werkzeuge; 
12. Hufeisen und Hufschmiedematerial; 
13. Geschirre und Sattelzeug; 
14. Doppelgläser, Fernrohre, Chronometer und 
nautische Instrumente aller Art. 
Nach Artikel 30 der Londoner Seekriegsrechts 
deklaration unterliegen die Gegenstände der 
absolutenKonterbandeder Beschlagnahme, 
wenn festgestellt ist, daß sie nach dem feindlichen oder 
vom Feinde besetzten Göbiete oder nach den feindlichen 
Streitkrästen bestimmt sind, gleichgültig, ob die Zu 
führung dieser Gegenstände unmittelbar erfolgt oder 
ob sie noch einer Umladung oder einer Beförderung 
zu Lande bedarf. 
Dagegen unterliegen nach Artikel 33 der ge 
nannten Deklaration dieGegen st änded erbe 
dingten Konterbande der Beschlagnahme, 
wenn festgestellt ist, daß sie für den Gebrauch der 
Streitkräfte oder der Verwaltungsstellen des feind 
lichen Staates bestimmt sind, es wäre denn, daß im 
letzteren Falle nach Ausweis der Umstände diese 
Gegenstände tatsächlich für den in Gang befindlichen 
Krieg nicht benutzt werden können. Der letztere Vor 
behalt findet auf die unter II., Punkt 4, bezeichneten 
Gegenstände keine Anwendung. 
Erlaß des k. k. Handelsministe- 
riumsvom 28. Jänner 1915, Zahl 1312,'IV 
ex 15, betreffend Ausdehnung der Konter 
bandeliste. 
An die Handels- und Gewerbekammer, Wien. 
Mit Verbalnote des k. u. k. Ministeriums des 
Äußern vom 14. Jänner 1915, Zahl 2989/7, wurde 
den neutralen Mächten bekanntgegeben, daß in Hin 
kunst die k. n. k. Seestreitkräfte außer den in Art. 24 
der Londoner Seekriegsrechts-Deklaration aufgezähl 
ten Gegenständen und Stoffen auch die nachstehen 
den Materialien als bedingte Konterbande 
betrachtet werden: 
1. Kupfer, unbearbeitet; 
2. Blei in Blöcken, Platten oder Röhren; 
3. Hölzer jeder Art, roh oder bearbeitet, ins 
besondere auch behauen, gesägt, gehobelt, genutet; 
Holzkohlenteer; 
4. Schwefel, roh oder gereinigt; Schwefelsäure; 
5. Aluminium; 
6. Nickel. 
b) Blockade. 
Blockierung der Küste Montenegros durch öster 
reichisch-ungarische Seestreitkräfte. 
Der k. u. k. Linienschiffskapitän Anton Casa hat 
gestern, 10. d., folgende Deklaration erlassen: 
„Ich Endesgefertigter k. u. k. Linienschiffskapilän 
Anton Casa, Kommandant der österreichisch-ungarischen 
Seestreitkräfte in den montenegrinischen Gewässern, er 
kläre im Hinblick ans den zwischen der österreichisch 
ungarischen Monarchie und dem Königreich Montenegro 
bestehenden Kriegszustand auf Grund meiner Macht - 
Vollkommenheit Nachstehendes:
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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