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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Österreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

7 
1. Am 10. August um 12 Uhr mittags beginnt die 
effektive Blockade der Küste des Königreiches Monte 
negro durch die mir unterstehenden Streitkräfte. 
2. Diese Blockade erstreckt sich auf den Küsten 
strich zwischen 42" 6'4‘ und 41" 52t)' nördlicher Breite 
einschließlich der Häfen, Buchten, Reeden, Flußmün 
dungen und Inseln, die innerhalb dieser Grenzen ge 
legen sind. 
3. Den im blockierten Gebiete anwesenden Schiffen 
und Fahrzeugen der befreundeten und der neutralen 
Mächte wird eine vierundzwanzigstündige Frist zum 
Auslaufen gewährt. 
Gegen alle Schiffe, die sich eines Blockadebruches 
schuldig machen, wird nach den Grundsätzen des inter 
nationalen Seerechtes vorgegangen." 
Das k. u. k. Ministerinm des Äußern hat diese 
Deklaration den am k. u. k. Hofe beglaubigten diplo 
matischen Vertretern in der völkerrechtlich vorgeschrie 
benen Weise notifiziert. 
(„Neue Freie Presse" vom 12. August 1914.) 
c) Prisengerichtsordnung. 
Verordnung des G e s am t m i n i ste- 
riums vom 9. Dezember 1914, R.-G.-Bl. 
N r. 334, über die Kundmachung der mit 
Allerhöchster Entschließung vom 
28. November 1914 a l l e r g n ä d i g st ge 
nehmigten Prisengerichtsordnung. 
Seine k. und k. Apostolische Majestät geruhten 
über einen nach Zustimmung der Regierung beider 
Staaten der Monarchie erstatteten alleruntertänigsten 
Vortrag mit Allerhöchster Entschließung vom 28. No 
vember 1914 bis zur diesbezüglichen Verfügung der 
Gesetzgebungen beider Staaten die nachstehende Pri 
sengerichtsordnung allergnädigst zu genehmigen. 
Diese Prisengerichtsordnung wird in den im 
Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern 
hiemit kundgemacht. 
Prisengerichtsordnung. 
8 1. Zur Fällung des Urteils in Betreff der 
von den k. und k. Kriegsschiffen im gegenwärtigen 
Kriege ausgebrachten feindlichen und verdächtigen 
Schisse und ihrer Ladungen wird ein Prisengericht 
erster Instanz in Pola und ein Oberprisengericht als 
zweite Instanz am Sitze des k. und k. Kriegsministe 
riums, Marinesektion, eingesetzt. 
8 2. Das Prisengericht erster Instanz besteht 
aus einem Konteradmiral oder Linienschiffskapitän 
als Vorsitzenden und aus zwei Offizieren für den 
Marinejustizdienst, wovon einer als Referent fungiert, 
und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vor 
sitzende hat zur Instruktion des Prozesses eine Prisen- 
Untersuchungskommission aus Angehörigen der k. u. k. 
Marineverwaltnng zu bilden. Diese Kommission, 
von welcher ein Mitglied als Untersuchungsführer 
fungiert, ist berechtigt, Experten aus dem Kreise her 
Sachverständigen für Fragen des internationalen 
Handels zu hören. Sie hat alle im Interesse der Be 
teiligten und zur Förderung der Untersuchung noch 
vor der Urteilsfällung erforderlichen Maßnahmen in 
Betreff des Schiffes, der Ladung und der Beman 
nung zu treffen (§ 4, Absatz 2), die spruchreifen 
Untersuchungsakte dem Prisengerichte vorzulegen und 
die Urteile zu vollziehen (§ 9). 
8 3. Das Oberprisengericht besteht aus einem 
ranghöheren Flaggenoffizier als Vorsitzenden, dann 
aus zwei höheren Offizieren für den Marinejustiz 
dienst, wovon einer als Referent fungiert, und aus 
je einem rechtskundigen Funktionär des Ministeriums 
des Äußern, des österreichischen und des ungarischen 
Handelsministeriums. Es entscheidet über die gegen 
die Urteile des Prisengerichtes erster Instanz einge 
legten Berufungen in zweiter und letzter Instanz. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
8 4. Aufgebrachte feindliche oder verdächtige 
Schiffe sind in der Regel in den Kriegshafen von Pola 
zu führen. Von der Ankunft des Schiffes hat der 
Kommandant des aufbringenden Kriegsfahrzeuges 
oder der Führer der Prise bei dem Vorsitzenden 
der Prisen-Untersuchungskoinmission jUntersuchungs- 
führer) sogleich die Meldung zu erstatten. Der Unter 
suchungsführer öffnet in Gegenwart des Komman 
danten (Prisenführers) und des Schiffers das ver 
siegelte Konvolut mit den Schiffspapieren, vernimmt 
ohne Verzug den Kommandanten (den Prisenführer) 
über alle erheblichen Umstände der Anhaltung und 
Aufbringung zu Protokoll und verhört den Schiffer 
des aufgebrachten Schiffes, der, insolange die son 
stigen Beteiligten an Schiff und Ladung sich nicht 
gemeldet und ausgewiesen haben, als deren Vertreter 
anzusehen ist. 
In gleicher Weise hat er, soweit dies erheblich 
erscheint, die Mannschaft, die bei der Aufbringung 
oder Führung der Prise mitgewirkt hat, in jedein 
Falle aber die gesamte Mannschaft des aufgebrachten 
Schiffes und nach Umständen die Passagiere zu ver 
hören und erst nach diesem Verhöre dem Schiffer und 
der Mannschaft, lvenn keine Bedenken entgegenstehen, 
den Verkehr mit dem Lande zu gestatten. 
Dem Verhöre des Schiffers, der Mannschaft 
und der Sachverständigen, dann den Lokalaugenschei 
nen sind Gerichtszeugen beizuziehen, die die Proto 
kolle mitunterfertigen. 
Die Prisen-Untersuchungskommission hat das 
aufgebrachte Schiff so bald als möglich zu überneh 
men, die Inventarisierung des Schiffes und der 
Ladung durch Sachverständige zu veranlassen und 
nötigenfalls im Einvernehmen mit der Marine-(Mili- 
tär-) Lokalbehörde alles vorzukehren, was zur Siche 
rung von Schiff und Ladung sowie zur Verpflegung 
und Bewachung der Mannschaft erforderlich ist. 
8 5. Der Untersuchungsführer hat mit möglich 
ster Beschleunigung für die. vollständige Aufklärung
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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