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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

131 
rt 
(10) Falls es sich um eine feindliche Gesellschaft 
handelt, stehen dem Liquidator alle oder bestimmte Be 
fugnisse zu, die nach der Verordnung über die Gesell 
schaften vom Jahre 1889 den nichtamtlichen Liquidatoren 
gegeben sind, soweit sie natürlich den Bestimmungen 
dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen. 
(11.) Jeder Liquidator ist berechtigt, aus der Maste 
deS Geschäfts eines feindlichen Ausländers oder einer 
feindlichen Gesellschaft, zu deren Auflösung er bestimmt 
ist, diejenigen Unkosten einzubehalten, die bei der Liqui 
dation entstanden sind, einschließlich der Miete für die 
von dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen 
Gesellschaft früher benutzten Geschäftsräume, die bei 
deren Weiterbenutzung während der Liquidation erwächst, 
und einer Entschädigung für Zeitverlust und Mühe 
waltung in Höhe von 2v. H. der vom Liquidator 
zu Geld gemachten und gutgeschriebenen Masse. 
(12.) Nach Berücksichtigung der in Unterabschnitt 
(11.) vorgesehenen Unkosten ist die verbleibende Masse 
nach folgender Vorrechtsordnung zu verwenden: 
Erstens: Alle den sichergestellten Gläub igern zu 
stehenden Geldsummen bis zur Höhe ihrer entsprechenden 
Sicherheiten; 
Zweitens: Gehälter oder Löhne von Geschäfts 
angestellten oder Dienern für die seit dem 31. Juli 1914 
geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den Genannten 
dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen Gesell 
schaft geschuldeter Beträge. 
Drittens: Alle der Krone geschuldeten Beträge. 
Viertens: Alle anderen Verbindlichkeiten, pari 
passn verteilt, gleichviel ob sie nichtfeindlichen Personen 
oder Gesellschaften innerhalb oder außerhalb der Kolonie 
gehören. 
(13.) Falls der Reinbetrag der Masse eines Geschäftes 
nach Abzug des Wertes aller von den sichergestellten 
Gläubigern erhaltenen Sicherheiten nicht hinreicht, um 
die Gesamtbeträge, welche der Liquidator gemäß Unter 
abschnitt (11.) zurückzubehalten berechtigt ist, zu decken, 
ist jeder sichergestellte Gläubiger verpflichtet, dem Liqui 
dator einen Teil des Betrags, um welchen der Rein- 
masscbetrag zur Deckung der vorstehend angegebenen 
Zwecke nicht ausreicht, nach dem Verhältnis der Werte 
der Sicherheit zum erzielten und gutgeschriebenen Gesamt 
masseerlös zu zahlen. 
(14.) Die Abrechnungen der Liquidatoren aus den 
einzelnen Liquidationen sind nach näherer Anweisung 
des Gouverneurs zu prüfen. 
(15.) Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund 
sich weigert, dem Liquidator auf Erfordern Schlüssel, 
Wertbehälter, Geschäftsmaterial, Geschäftsbücher, Scheck 
bücher oder andere Gegenstände irgendwelcher Art zu 
übermitteln, die er in Besitz hat und die in Verbindung 
mit dem aufzulösenden Unternehmen benutzt worden 
sind oder die sich daraus beziehen, wer ferner ohne gesetz 
lichen Endschuldigungsgrund in irgend einer Weise dem 
Liquidator bei der Besitznahme von Geschäftsräumen, die 
unmittelbar vor der Ernennung des Liquidators von 
einem feindlichen Ausländer oder einer feindlichen Gesell 
schaft oder für diese benutzt worden sind, Widerstand 
leistet, macht sich einer Zuwiderhandlung gegen diese 
Verordnung schuldig. 
(16.) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verord 
nung hat sich jeder Liquidator nach den ihm von dem 
Gouverneur zu gebenden Anweisungen zu richten. 
5. (1.) Wenn es dem Gouverneur scheint, daß 
eine Firma ganz oder teilweise aus feindlichen Aus 
ländern besteht oder eine Gesellschaft eine feindliche 
Gesellschaft ist oder daß eine Person, Firma oder Ge 
sellschaft als Vertreterin für einen feindlichen Ausländer 
oder eine feindliche Gesellschaft tätig ist, so kann er durch 
schriftlichen Befehl jemanden beauftragen, 
a) die Bücher und Geschästspapiere einzusehen, 
welche solcher Person, Firma oder Gesellschaft 
gehören oder die unter ihrer Aufsicht stehen; 
b) Personen, die imstande sind, Angaben über die 
Zusammensetzung der Firma oder Gesellschaft 
oder über den Geschäftsbetrieb solcher Person, 
Firma oder Gesellschaft zu machen, zur Abgabe 
der erforderlichen Aufschlüffe zu veranlassen; und 
e) Geschäftsräume, die in Verbindung mit dem 
Geschäftsbetriebe benutzt werden, zu durchsuchen. 
(2.) Wer 
a) solche Bücher und Schriftstücke unter seiner Auf 
sicht oder Zugang dazu hat, aber deren Vor 
legung unterläßt oder verabsäumt, oder 
b) auf die Aufforderung hin, nähere Angaben im 
vorstehenden Sinne zu machen, dies verweigert 
oder verabsäumt, 
macht sich einer Zuwiderhandlung dieser Verordnung 
schuldig. 
(6.) Wenn ein Unternehmen eines feindlichen Aus 
länders oder einer feindlichen Gesellschaft aufgelöst und 
der Maffebestand gemäß Abschnitt 4 (9.) behandelt worden 
ist, so sind die Bücher, Geschäftspapiere, Rechnungen und 
Schriftstücke des feindlichen Ausländers oder der feind 
lichen Gesellschaft zu vernichten oder nach Anweisung 
des Gouverneurs anderswie zu behandeln. 
7. Wer eine Zuwiderhandlung gegen diese Verord 
nung begeht, wird mit Gefängnis irgendwelcher Art 
bis zu 12 Monaten und einer Geldstrafe bis zu 5000 
Dollar bestraft. 
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Land- 
tvictschaft Nr. 20 vom 17. März 1915.") 
Trinidad und Tobago. 
Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui 
dation ihrer Unternehmungen. 
Eine Verordnung des Gouverneurs vom 31. Oktober 
1914 — Nr. 62 vom Jahre 1914 — bestimmt folgendes: 
Mit Rücksicht darauf, daß zwischen seiner Majestät 
und dem Deutschen Reiche sowie der Doppelmonarchie 
Österreich-Ungarn Krieg besteht, 
und da es im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
angebracht erscheint, in der Kolonie die Ausführung 
von Geschäften durch Personen deutscher oder öster 
reichisch-ungarischer Staatsangehörigkeit zu verbieten, 
und da es erforderlich ist, Vorkehrungen zu treffen 
für die Liquidierung aller Geschäfte, welche von Per- 
- 
9»
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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