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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

136 
1. die Auszahlung und Überweisung von Geld- 
summen, Wertpapieren, Silber, Gold, Platin 
und jeglicher Art von Edelsteinen sowie Erzeug 
nissen aus den erwähnten Metallen und Edel 
steinen an außerhalb der Grenzen Rußlands 
befindliche österreichisch-ungarische und deutsche 
Anstalten und Gesellschaften sowie auch an 
Staatsangehörige Österreich - Ungarns und 
Deutschlands, sei es unmittelbar oder durch 
Vermittlung anderer Personen, wo diese anderen 
Personen sich auch befinden und in welchen 
Rechtsverhältnissen sie zu den feindlichen Unter 
tanen stehen sollten; 
2. die Ausfuhr ins Ausland von Geld und Wert 
papieren, Silber, Gold und Platin von mehr als 
500 Rubel für die Person, nach Berechnung des 
Wertes der Papiere zum Nennwert, sowie auch 
die Ausfuhr von Gegenständen aus Silber und 
Gold und anderer Wertgegenstände im höheren 
Betrage, als er in § 715 des Zollgesetzes vor 
gesehen ist; 
3. der Zutritt zu Safes in Kreditanstalten in Voll 
macht der im Punkt 1 dieses Kapitels genannten 
Anstalten, Gesellschaften, Handelsgesellschasten 
und Personen, die sich außerhalb der Grenzen 
Rußlands befinden. 
H. Das in Kap. I, Punkt 1, bezeichnete Verbot 
erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Geldsummen, 
die den außerhalb Rußlands sich aushaltenden öster 
reichisch-ungarischen und deutschen Staatsangehörigen 
geschuldet werden, wofern sie im Reiche Handels- und 
Gewerbeunternchmungen oder unbewegliches Gut be 
sitzen und die Zahlungen innerhalb Rußlands an den 
gesetzlich bevollmächtigten Verwalter der betreffenden 
Unternehmungen und Güter geleistet werden. 
III. Die der Übertretung der in Punkt I, Abt. 1, 
enthaltenen Bestimmungen überführten werden mit Ge- 
sängnis von nicht mehr als 1 Jahr und 4 Monaten 
und außerdem mit Geldstrafe von 1000 bis zu 25.000 
Rubel bestraft. Der gleichen Strafe unterliegen die 
jenigen Personen, welche die in Kap. I, Punkt 2, be 
zeichnete, zur Ausfuhr verbotene Menge Geld oder Wert 
sachen nach dem Ausland schmuggeln oder, sei es über 
die Zollämter, ohne sie der Zollkontrolle vorzuzeigen, 
sei es außerhalb der Zollämter, auszuführen versuchen. 
Die bezeichneten Wertsachen werden außerdem einge 
zogen. 
IV. Die der Übertretung der in Kap. l, Punkt 3, 
enthaltenen Bestimmungen überführten werden mit 
einer Arreststrafe von nicht über drei Monaten oder 
einer Geldstrafe von nicht über 300 Rubel bcstrast. 
V. Die in den vorhergehenden Kapiteln (III und IV) 
angeführten Vergehen unterstehen der Beurteilung durch 
die Bezirksgerichte. 
VI. Die zugunsten der Gesellschaften und Personen 
in Kap. I verbotenen Zahlungen können auf Wunsch 
der Zahler in einen besonderen, in der Reichsbank be 
sonders zu diesem Zwecke gebildeten Fonds eingezahlt 
werden nach Bestimmungen, die vom Finanzministerium 
erlassen werden. 
VH. Dem Finanzminister steht nach Einvernehmen 
mit dem Minister für Handel und Gewerbe das Recht 
zu, um der Übertretung der in Kap. I vorgesehenen 
Regeln vorzubeugen, eine Überwachung einzurichten, 
welche die Einnahmen und Ausgaben sowohl der in 
Österreich-Ungarn und Deutschland gebildeten und durch 
besondere Verfügungen zur Vornahme von Geschäfts 
tätigkeit In Rußland zugelassenen Aktiengesellschaften, 
als auch der Handelsgesellschaften und Kommandit 
gesellschaften kontrolliert, deren offener Gesellschafter 
zur Zeit der Kriegserklärung österreichisch-ungarischer 
oder deutscher Staatsangehöriger war, oder der sich zur 
zeit in den Reihen des feindlichen Heeres befindet, so 
wie auch von solchen Handels- und Gewerbeunter 
nehmungen in Rußland, die im Besitze von außerhalb 
Rußlands wohnenden österreichisch - ungarischen und 
deutschen Untertanen sind. (S. 139.) 
VIII. Dem Finanzminister bleibt es nach Einver 
nehmen mit dem Minister für Handel und Gewerbe 
vorbehalten, mit Einwilligung des Oberkommandierenden 
Ausnahmen von den oben angeführten Regeln zu machen, 
in Bezug auf die Zahlung, Herausgabe, Übersendung 
und Überweisung von Wertsachen an Anstalten, Gesell 
schaften und Personen, die sich in den von den rus 
sischen Truppen besetzten feindlichen Gebieten befinden, 
und auch in Bezug auf die Ausfuhr von Wertsachen 
aus dem genannten Gebiete. 
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt 
schaft Nr. 128 vom 19. Dezember 1914.) 
Der Finanzminister macht folgende Grund 
sätze zur Bildung eines speziellen Fonds für 
Zahlungen an Untertanen feindlicher Staaten 
bekannt: (Verordnung vom 19. November, Nr. 3046.) 
1. Zur Annahme von Zahlungen, die auf Grund 
derAbt. VI.des allerhöchstenUkas vom 28.November 1914 
erfolgen, welche zur Deckung von Verbindlichkeiten an 
österreichisch-ungarische, deutsche und türkische Untertanen, 
Gesellschaften, Genossenschaften und Gründungen be 
stimmt sind, wird beim Petrogradschen Kontor der Reichs 
bank ein spezieller Fonds gegründet. 
2. Die Erlaubnis zur Auszahlung aus dem speziellen 
Fonds wird von einer speziellen Kanzlei der Kredit 
abteilung erteilt. 
3. Zahlungen, welche der Anrechnung in diesem 
Fonds unterliegen, können auch von den übrigen An 
stalten der Reichsbank angenommen werden, wobei die 
Überweisung dieser Zahlungen an das Petrogradsche 
Kontor der Bank laut den allgemeinen Bestimmungen für 
Geldüberweisungen unter Einhebung der übcrweisnngs- 
gebühr vom Einzahler erfolgt. 
4. Die Summen werden in russischer Valuta und 
unter speziellen Vormerkungen eingetragen, in welchen 
angegeben werden muß, von wem und an wen die 
Zahlung erfolgt und aus welchem Grunde. 
5. Die Bankanstalten erteilen über den Empfang 
des Geldes eine Quittung und Duplikate, welche für
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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