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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

138 
tauen darf nur auf eine für jeden Einzelfall einzu 
holende besondere Genehmigung des für das Domizil 
der betreffenden Kreditanstalt zuständigen Gouverne- 
mentschefs, bzw. Kreischefs oder Stadtkommandanten 
erfolgen; — an solche feindesländische Untertanen, 
welche innerhalb des russischen Reiches industrielle 
Unternehmungen besitzen, außerdem nur im Einver 
ständnis mit dem lokalen Vertreter des Finanzmini 
steriums nutz des Industrie- und Handelsministeriums. 
8 3. Der Abschluß neuer Mietverträge über Safes 
in Banken seitens feindesländischer Untertanen inner 
halb des russischen Reiches sowie ihr Zutritt zu bereits 
von ihnen gemieteten Safes ist bis auf künftige be 
sondere Verfügung verboten. Falls die Genannten oder 
Bevollmächtigten derselben erscheinen, um irgend etwas 
aus den Safes zu entnehmen, sind die letzteren so 
fortiger Liquidation zu unterwerfen, auf Grund der 
vom Finanzminister im Einverständnis mit dem 
Minister des Innern hiefür aufgestellten Bestimmungen. 
8 4. Die in den §§ 1 bis 3 dieses Ukas vorge 
sehenen Beschränkungen betreffen nicht die Inhaber 
solcher industrieller Unternehmungen, welche der 
Staatsaufsicht von Regierungsinspektoren unterworfen 
sind (Ukas vom 15./28. November 1914, § 2923 
der Gesetzessammlung) und Allerhöchst bestätigter Mi- 
uisterialbeschluß vom 16/29. März 1915 (§ 788 der 
Gesetzessammlung). 
8 5. Übertretungen der §§ 1 bis 3 dieses Ukas 
werden mit Haft bis zu drei Monaten oder Geld 
strafe bis zu 300 Rubeln bestraft. 
8 6. Übertretungen des § 5 des Ukas unterliegen 
dem Urteil der Kreisgerichte. 
8 7. Dieser Ukas wird vom Finanzminister tele 
graphisch bekanntgegeben. 
Die ausführenden Bestimmungen dazu wird der 
Regierende Senat treffen. 
Aus „Materialien zum Russischen Handelskrieg 
gegen Deutschland", Nachtrag 111.) 
Behandlung der Safes feindesländischer Unter 
tanen. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen 
Nr. 158 vom 6. Juni 1915.) 
Gemäß Absatz 111 des Allerhöchsten Ukas an den 
Senat vom 22. Mai 1915 sind vom Finanzminister in 
Übereinstimmung mit dem Minister des Inner» folgende 
Regeln über die Zulassung feindlicher Untertanen zu 
den von ihnen in Kreditinstituten gemieteten Safes rmd 
deren Liquidation bestätigt worden: 
8 1- Die Verfügung über die Safes, die vor Aus 
gabe der vorstehenden Regeln von österreichisch-unga 
rischen, deutschen oder türkischen Untertanen in russischen 
Kreditanstalten gemietet worden sind, hört auf. Wenn 
ein Mieter Zutritt zu dem Safe zu erhalten wünscht, 
so unterliegt es der Liquidation unter den folgenden 
Bedingungen. 
8 2. Nach der Mitteilung des Mieters au die Kredit 
anstalt, daß er zu seinem Safe zugelassen zu werden 
wünscht, bringt die betreffende Kreditanstalt innerhalb 
dreier Tage dieses Verlangen zur Kenntnis des für 
ihren Geschäftssitz zuständigen Gouverneurs oder Stadt- 
kommaudanteu (Gradonatschalnil) zum Zwecke der Ab 
ordnung eines Beamten, der bei der Öffnung des Safes 
gegenwärtig zu sein hat. 
8 3. Die Öffnung des Safes erfolgt in Gegen 
wart des in § 2 erwähnten Beamten, sowie eines be 
vollmächtigten Vertreters der Kreditanstalt, bei welcher 
der Safe gemietet ist, und des Mieters, über die 
Öffnung ist ein in drei Exemplaren auszufertigendes 
Protokoll, in welchem der Inhalt des Safes genau 
aufgeführt wird, aufzunehmen und von den Anwesenden 
zu unterschreiben. Ein Exemplar desselben genannten 
Protokolls wird dem bei der Eröffnung anwesenden 
Beamten, eines dem ehemaligen Mieter des Safes aus 
gehändigt, das dritte bleibt im Archiv der Kreditanstalt. 
Sollte der frühere Mieter des Safes die Unterzeichnung 
verweigern, so ist seine Unterschrift durch die Unter 
schriften zweier von der Kreditanstalt hinzugezogenen 
Zeugen zu ersetzen. 
8 4. Das in dem Safe vorgefundene Bargeld 
sowie festverzinsliche und Dividenden-Papiere werden 
als Depot an die Kreditanstalt abgegeben bei der das Safe 
gemietet war. Auf Verlangen des Mieters kann aber 
auch die betreffende Kreditanstalt für seine Rechnung 
das Bargeld in den bei der Reichsbank auf Grund 
Absatz VI des Allerhöchsten Ukas vom 28. November 1914 
gebildeten Fonds, die festverzinslichen und Dividenden- 
Papiere in eine am Platze befindliche Abteilung der 
Staatsbank, welche Depots zur Aufbewahrung und 
Verwaltung annimmt, einliefern. 
Die in dem Safe vorgesundenen Gegenstände und 
Dokumente werden mit Ausnahme solcher, die etwa 
dem Beamten <8 2) verdächtig erscheinen, dem ehema 
ligen Mieter alsbald ausgehändigt. 
8 5. Hierauf erstattet die Kreditanstalt dem ehe 
maligen Mieter die Leihgebühr für die Zeit bis zum 
Ablauf der Mietfrist und hat von diesem Augenblick 
das Recht, mit dem betreffenden Safe nach ihrem Gut 
dünken zu verfahren. 
8 6. Wenn russische Untertanen oder Untertanen 
der befreundeten und neutralen Staaten ihnen gehöriges 
Bargeld, Wertpapiere, Dokumente und Gegenstände vor 
Kriegsausbruch in Safes hinterlegt haben, welche von 
österreichisch-ungarischen, deutschen oder türkischen Unter 
tanen in russischen Kreditanstalten gemietet sind, so 
können sie, wenn sie einwandfreies Beweismaterial 
darüber erbringen, bei dem zuständigen Gouverneur 
oder Stadtkommandanten lGradonatschalnik) vorstellig 
werden, daß ihnen diese Bargelder, Wertpapiere, Doku 
mente oder Gegenstände ausgehändigt werden. 
8 7. In allem übrigen finden die Vertragsver 
einbarungen über die Miete des eröffneten Safes An 
wendung, soweit diese nicht den vorstehenden Paragraphen 
widersprechen. 
(Aus „Materialien zum russischen Handelskrieg gegen 
Deutschland"; Nachtrag II.)
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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