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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

144 
In offenen und Kommanditgesellschaften aber, deren 
offene Gesellschafter Untertanen Rußland feindlicher 
Mächte find, wird die Liquidation einem oder nicht weniger 
als drei Kommanditisten überlassen, aus der Zahl derer, 
die die größte Kapitalsumme in das Unternehmen ein 
gebracht haben; jedoch ausschließlich nach Auswahl der 
Kommandisten, welche nicht Untertanen der mit Ruß 
land Krieg führenden Staaten sind. 
8 3. Die Liquidation von Aktiengesellschaften wird 
dem „verantwortlichen Geschäftsführer (Agenten)" über 
tragen, falls derselbe russischer Untertan ist, und einem 
oder nicht weniger als drei Aktionären, die russische, 
verbündete oder neutrale Untertanen sind, aus Grund 
einer gemeinsamen Vereinbarung dieser vom verant 
wortlichen Geschäftsführer (Agenten) zusammenberusenen 
Aktionäre. 
8 4. Nicht später als 2 Wochen vom Tage der 
Veröffentlichung dieser Vorschriften sind die in den vor 
hergehenden (1 bis 3) Paragraphen erwähnten Personen 
verpflichtet, schriftlich, per Post oder Telegraph den zu 
ständigen Kommerzgerichten oder, wo solche nicht vor 
handen, den Bezirksgerichten die Übernahme der Liqui 
dation der Geschäfte der Unternehmen anzuzeigen unter 
Beibringung von Beweismitteln über ihre Untertanen 
schaft. Erwähnte Personen werden, falls sie den Be 
stimmungen dieses Gesetzes entsprechen, vom Gericht 
bestätigt. 
8 5. Im Falle des Nichteintreffens der im vorher 
gehenden Paragraphen (4) erwähnten Erklärung inner 
halb der festgesetzten Zeit, ebenso im Falle einer Weige 
rungserklärung oder der Unmöglichkeit aus irgend 
welchen Gründen, die Unternehmen durch Vermittlung 
der im selben Paragraphen erwähnten Personen zu 
liquidieren, ernennt das zuständige Gericht für alle 
Unternehmen seines Bezirkes, welche — laut dem 
seitens der am Orte des Gerichtes befindlichen Rech 
nungskammer (Kasjonnaja Palata) innerhalb zwei 
Wochen vom Tage der Bekanntmachung dieser Vor 
schriften veröffentlichten Verzeichnisse — der Schließung 
unterliegen, einen oder nicht weniger als drei Liqui 
datoren aus der Zahl der Gläubiger des Unternehmens 
die nicht zu den feindlichen Untertanen gehören, und 
im Falle des Fehlens solcher Gläubiger aus der Zahl 
anderer Persönlichkeiten, die ihr Einverständnis damit 
erklären, nach Wahl des Gerichtes. 
Gleichermaßen ernennt das Gericht Liquidatoren 
aus der Milte der obenerwähnten Gläubiger, wenn 
sämtliche oder die Alleininhaber eines Unternehmens, 
bzw. Teilhaber eines Handelshauses Untertanen der 
mit Rußland Krieg führenden Mächte sind, oder, wenn 
zu der gegebenen Zeit Aktionäre aus der Zahl der 
russischen, verbündeten und neutralen Staaten nicht 
vorhanden sind. Die in diesem Paragraphen erwähnten 
Gläubiger sind verpflichtet, dem Gericht nicht später als 
sieben Tage vom Tage der Veröffentlichung dieser Be 
stimmungen Mitteilung zu machen, ob sie gewillt sind, 
an der Liquidation teilzunehmen. 
8 b. Die Bestimmungen des Gerichts betreffend 
Bestätigung und Ernennung von Liquidatoren (§ 4 
und 5) sind inappellabel. 
8 7. Die Personen, die zu Liquidatoren ernannt 
oder als solche bestätigt worden sind, werden vom 
Gericht auf Kosten der Unternehmen allgemein bekannt 
gegeben in den „Senats-Anzeigen" (Senatskija Obja- 
wlenija), im „Boten für Finanzen, Industrie und 
Handel" (Wjestnik Finanssow, Promyschleimosti i 
Torgowli) und in einer der im Reiche meist verbreiteten 
Tageszeitungen. 
8 8. Die Höhe des Honorars der Liqui 
datoren wird vom Finanzminister festgesetzt in Überein 
kunft mit dem Justizminister und Minister für Handel 
und Industrie unter Anwendung der Bestimmungen 
des § 170, Abschnitt X der Kreditordnung (Gesetz 
sammlung Bd. XI, Teil II, Ausg. 1903). 
8 9. Die Aufsicht über die Liquidation der Unter 
nehmen kann vom Finanzminister in Übereinkunft mit 
dem Minister sür Handel und Industrie Regierungs 
inspektoren übertragen werden. Rechte und Pflichten 
dieser Inspektoren werden durch eine besondere In 
struktion geregelt, die vom Finanzminister in Überein 
kunft mit dem Minister für Handel und Industrie zu 
bestätigen, bzw. abzuändern ist. 
8 10. Die Liquidatoren setzen nach Eintritt in die 
Verwaltung des Unternehmens und nach Wahl eines 
Vorsitzenden aus ihrer Mitte, wenn ihre Zahl nicht 
weniger als drei beträgt, den Sitz und die Geschäfts 
zeit der Liquidationsverwaltung fest, wovon sie in der 
im § 7 angezeigten Art und Weise öffentlich Kenntnis 
geben und dem zuständigen Gericht Mitteilung machen. 
Darauf übernehmen die Liquidatoren von den anwesen 
den Inhabern des Unternehmens oder von den Beamten 
das gesamte Archiv. Bargeld und Werte des Unter 
nehmens; ebenso stellen sie die gesamten Aktiva und 
Passiva fest unter Aufstellung eines Inventars über 
alles übernommene, beendigen die laufenden Geschäfte, 
kassieren die ausstehenden Beträge ein, treten in Ver 
einbarungen und Vergleiche ein, verkaufen das Unter 
nehmen im ganzen oder geteilt oder realisieren, falls 
dies nicht möglich, die Aktiva. Sie sind dem Gericht 
gegenüber dafür verantwortlich, daß sie in allen Punkten 
die Interessen des Unternehmens wahrnehmen. 
8 11. Die Liquidatoren haben das Klagerecht für 
alle ausstehenden Forderungen mit der Einschränkung, 
daß der Überschuß über den zur Befriedigung der 
Gläubiger nötigen Betrag dem Inhaber des Unter 
nehmens nicht ausgehändigt wird, sondern in den 
Gewahrsam der zuständigen Gerichts- oder Verwal 
tungsbehörde gelegt wird oder in den besonderen bei 
der Reichsbank gebildeten Fonds, in den die den 
Untertanen feindlicher Staaten zukommenden Beträge 
eingezahlt werden. 
8 12. Innerhalb sieben Tagen vom Beginn der 
Liquidation gerechnet, rufen die Liquidatoren die Gläu 
biger öffentlich in den in §7 angegebenen Preßorganen 
auf und rufen außerdem durch besondere Benach
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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