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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

145 
richtigungen, die eingeschrieben zu schicken sind, diejenigen 
Krediloren auf, deren Wohnort ihnen bekannt ist, 
8 13. Die Forderungen der Gläubiger werden ohne 
Rücksicht auf ihre Fälligkeit oder Nichtfälligkeit bei den 
Liquidatoren angemeldet, unter Vorlegung aller vor 
handenen Beweismittel, innerhalb zwei Monate vom 
Tage der Veröffentlichung des Aufrufs der Gläubiger 
in den „Senats-Anzeigen" an. 
8 14. Nach Ablauf dieser Frist entscheiden die 
Liquidatoren über Anerkennung oder Bestreitung sowohl 
der angemeldeten (§ 13) Forderungen als auch der 
Forderungen, die an der Hand der Bücher festgestellt 
werden. Diese Entscheidungen können angefochten werden 
beim zuständigen Gericht mittels Einreichung einer einfachen 
Beschwerde in zweiwöchentlicher Frist vom Tage der 
Verkündigung der Entscheidung oder mittels Einreichung 
der Klage gegen das durch die Liquidatoren vertretene 
Unternehmen, binnen Monatsfrist vom Tage der Verkün 
digung an gerechnet. 
8 15. Forderungen, die nach Ablauf der in § 13 
festgesetzten Frist angemeldet werden, aber vor Been 
digung der Liquidation, werden aus der übrig geblie 
benen Vermögcnsmasse befriedigt. 
8 1b. Nach Durchsicht aller ang-meldeten und an 
der Hand der Bücher festgestellten Forderungen sowie 
Sicherstellung aller strittigen Forderungen werden die 
Gläubiger aus der zur Verfügung der Liquidatoren 
stehenden Masse befriedigt. 
Beträge, die zur Befriedigrmg der anerkannten 
Forderungen bestimmt, aber von den Gläubigern nicht 
in Empfang genommen worden sind, sowie die zur 
Sicherstellung strittiger Forderungen notwendigen Sum 
men werden von den Liquidatoren nach Beendigung 
der Liquidation bei Kreditinstituten eingezahlt für Rech 
nung dieser Kreditoren, wobei die den Untertanen 
feindlicher Staaten oder den russischen Gesellschaften, 
denen dergleichen Untertanen angehören, oder Gesell 
schaften und Behörden feindlicher Staaten zukommenden 
Beträge an den besonderen Fonds in der Reichsbank 
abgeliefert werden. 
8 17. Bis zur Befriedigung oder gehörigen Sicher 
stellung der Forderungen der Gläubiger haben die 
Liquidatoren nicht das Recht, die Aussonderung oder 
Auszahlung von Beträgen an Alleininhaber von Unter 
nehmen, Gesellschafter, Kommanditisten oder Aktionäre 
vorzunehmen. 
Beträge, die erwähnten physischen Personen — 
Untertanen der mit Rußland kriegführenden Mächte 
oder russischen Gesellschaften, denen dergleichen Unter 
tanen angehören, oder Gesellschaften und Behörden 
feindlicher Staaten — zukommen, werden von den 
Liquidatoren an den besonderen Fonds bei der Reichs 
bank abgeführt. 
8 18. Abrechnung über ihre Tätigkeit reichen die 
Liquidatoren dem zuständigen Gericht ein, bei Liquida 
tion von Aktiengesellschaften außerdem auch dem Mini 
sterium für Handel und Industrie und dem Finanz 
ministerium. Ebenso veröffentlichen sie Auszüge aus 
den Geschäftsberichten und Abschlußbilanzen zur allge 
meinen Kenntnisnahme in den vorgeschriebenen Or 
ganen (§ 7). 
8 19. Die Beendigung der Liquidation publizieren 
die Liquidatoren in der im § 7 angegebenen Weise; 
bei Liquidation von Aktiengescllchaften berichten sie 
außerdem dem Minister von Handel und Industrie 
und dem der Finanzen. 
8 20. Wenn nach Beendigung der Liquidation 
nicht alle der Auszahlung an Teilhaber der Unter 
nehmen — Untertanen Rußlands oder verbündeter 
oder neutraler Staaten — unterliegenden Beträge von 
diesen in Empfang genommen worden sind, so bestimmen 
die Liquidatoren, welchem Kreditinstitut diese Summen 
für Rechnung obenerwähnter Personen in Verwahrung 
gegeben werden sollen, und wie mit ihnen verfahren 
werden soll, nach Ablauf einer Frist, im Falle sich die 
Eigentümer nicht melden. Gleichermaßen wird den 
Liquidatoren anheimgegeben, eine solche Verfügung zu 
treffen auch über die weitere Bestimmung der von den 
Gläubigern im Laufe der erwähnten Frist nicht rekla 
mierten Beträge. 
Archiv, Bücher und Dokumente der liquidierten 
Unternehmen werden von den Liquidatoren dem Ge 
richt zur Aufbewahrung übergeben. 
8 21. Falls die Liquidatoren einen Tatbestand 
feststellen, der die Notwendigkeit der Errichtung einer 
Zwangsverwaltung (Administration) oder die Konkurs 
eröffnung über den Inhaber des zu liquidierenden 
Unternehmens nach sich zieht, so werden die entspre 
chenden Vorschriften der „Handelsprozeßordnung" lGe- 
setzsammlung Bd. XI, Teil 2, Ausg. 1901) beobachtet, 
wobei die Tätigkeit der Liquidatoren mit Einsetzung 
der Administration oder der Konkursverwaltung erlischt. 
8 22. Die Liquidation des Unternehmens muß 
innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung 
in den „Senats-Anzeigen" über Ernennung oder Be 
stätigung der Liquidatoren an gerechnet, beendet sein. 
8 23. Im Falle der Verursachung von Schaden 
infolge Nichtbefolgung der in den vorhergehenden (1 bis 
22) Paragraphen niedergelegten Vorschriften unterliegen 
die Liquidatoren solidarischer Haftung. 
8 24. Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung werden vom Ministerrat zugelassen auf 
Grund von Anträgen des Ministers für Handel 
und Industrie, die er in Übereinstimmung mit dem 
Finanzminister einzureichen hat. 
(Vgl. Handelspolitische Flugschriften, Heft II, heraus 
gegeben vom Handelsvertragsverein, Berlin.) 
'Ausschließung feindlicher Untertanen von der 
Mitgliedschaft gegenseitiger Kreditgenossen 
schaften und städtischer Kreditgenossenschaften. 
(8ab Art. 1109 enthalten in der Nr. 145 der Samm- 
lung der Gesetze und Regierungsverordnungen vom 
24. Mai/6. Juni 1915.) 
Der Herr und Kaiser hat am 10./23. Mai 1915 
über Vortrag des Ministerrates aus Grund des Art. 87 
der Staatsgrundgefetze (Ges.-Samlg. Band I, 1. Teil, 
io
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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